VwGH 09.02.1987, 86/10/0154
VwGH 09.02.1987, 86/10/0154
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozessordnung als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/11/0132 B RS 2 |
Normen | AVG §61a; VwGG §46 Abs1 idF 1985/564; |
RS 2 | Bei Vorhandensein eines dem § 61 a AVG 1950 voll entsprechenden Hinweises ist dessen "Nicht-Lesen", "Nicht-Zur-Kenntnis-Nehmen" bzw "Nicht-Registrieren" als auffallende Sorglosigkeit anzusehen. Keinesfalls liegt ein "minderer Grad des Versehens vor". |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986100154.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-62583