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VwGH 24.11.1986, 86/10/0143

VwGH 24.11.1986, 86/10/0143

Rechtssätze


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Normen
AVG §62 Abs4;
VwGG §43 Abs7;
RS 1
Die Anwendbarkeit der Vorschrift über die Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (Hinweis E , 1841/73, VwSlg 8854 A/1974).
Norm
AVG §62 Abs4;
RS 2
Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E , 85/02/0248).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0115 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100143.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62582