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VwGH 06.10.1986, 86/10/0119

VwGH 06.10.1986, 86/10/0119

Rechtssatz


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Normen
AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Fehlt einer der Partei gegenüber (durch Zustellung) erlassenen Ausfertigung die Unterschrift des Genehmigenden, aber auch die - vom Gesetz als Alternative vorgesehene - Beglaubigung der Kanzlei, so ist ein Bescheid rechtlich nicht existent geworden (Hinweis auf die Beschlüsse vom 679/50, VwSlg 2454 A/1952, und vom , 1038/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0046 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100119.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-62580