Suchen Hilfe
VwGH 09.02.1987, 86/10/0102

VwGH 09.02.1987, 86/10/0102

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
RS 1
Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des § 4 Abs 1 Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1154/79 E VwSlg 9894 A/1979 RS 1
Norm
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
RS 2
Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine "Ausnahme" denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0284 E RS 4
Norm
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
RS 3
Eine Plakattafel befindet sich nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, wenn sie 20 m vom nächstgelegenen Wohnobjekt einer Siedlung entfernt ist und dadurch deutlich aus dem Schatten des letzten Gebäudes der geschlossenen Ortschaft hervortritt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Tafel noch auf derselben Straßenseite liegt, wenn sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite keine Gebäude befinden, die die Straße als noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft erscheinen lassen. Damit bildet aber das letzte Gebäude und nicht die Straße die äußere Grenze der geschlossenen Ortschaft.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100102.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62577