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VwGH 12.05.1986, 86/10/0065

VwGH 12.05.1986, 86/10/0065

Rechtssätze


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Normen
AVG §13 Abs3;
LSchG Krnt 1981 §4 Abs5;
RS 1
Die gesetzte Frist muss zur VORLAGE und nicht zur BESCHAFFUNG der fehlenden Belege angemessen sein (Hinweis auf E vom , 0398/79 und E vom , 0729/71).
Norm
AVG §13 Abs3;
RS 2
Die Frist von 3 Wochen zur bloßen Beibringung einer Zustimmungserklärung, die auf Grund der gesetzten Bestimmung anlässlich der Antragstellung vorzulegen war, ist nicht unangemessen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100065.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-62575

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