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VwGH 09.11.1987, 86/10/0008

VwGH 09.11.1987, 86/10/0008

Rechtssätze


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Normen
AVG §68 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §13;
RS 1
Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden; eine rein technische oder mathematische Betrachtungsweise hat dagegen in den Hintergrund zu treten (Hinweis auf E , 84/07/0162, VwSlg 11610 A/1984).
Normen
AVG §68 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 litb;
RS 2
Die Entscheidung nach § 13 Abs 1 lit b Tir NatSchG kann in Ansehung eines bestimmten Vorhabens je nach dem (den) dahinter stehenden Interesse(n) unterschiedlich lauten. Das erfordert bei an sich identen Vorhaben eine Gegenüberstellung der Interessen, die seinerzeit für das (abgelehnte) Vorhaben sprachen, mit jenen, die nunmehr für dieses sprechen, und, sofern sie unterschiedlich sind, eine Wertung des vorgefundenen Unterschiedes in der Interessenlage dahin, ob dieser - im Lichte der seinerzeit vorgenommenen Interessenabwägung - als für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich anzusehen ist. (zur Frage der "Identität der Sache" bei einem neuerlichen Antrag auf Bewilligung zur Aufschüttung eines Grundstückes nach vorangegangener Ablehnung eines da. Antrages)
Normen
AVG §68 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §13;
RS 3
Erfolgte die naturschutzbehördliche Ablehnung eines Antrages, der nur eine Teilfläche des Grundstückes zum Gegenstand hatte, weil das gesamte Grundstück als besonders schützenswertes Feuchtbiotop angesehen wurde, so hat dies bei unveränderter Interessenlage zur Folge, dass einem Antrag betreffend der restlichen Fläche entschiedene Sache entgegensteht und er zurückzuweisen ist. Darin, dass der neue Antrag sich auf eine nicht vom Spruch erfasste Teilfläche des Grundstückes bezieht, ist nur eine Modifizierung des Begehrens in einem für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumstand zu erblicken.
Normen
AVG §37;
AVG §56;
NatSchG Tir 1975 §13;
RS 4
Die Frage, welcher Sachverhalt jeweils maßgebend ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden (E VS , 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Nach dem Bewilligungstatbestand des § 13 Tir NatSchG ist zunächst die Frage zu klären, ob das Vorhaben, für welches eine Bewilligung beantragt wird, (zumindest) einen der im Abs 1 lit a aufgezählten geschützten Bereiche bzw. Werte "beeinträchtigt", d.h. in irgendeiner Weise nachteilig beeinflusst. Das erfordert zwingend die Beurteilung des Naturzustandes VOR der Ausführung des Vorhabens, und zwar auch im Falle eines Antrages auf NACHTRÄGLICHE Bewilligung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100008.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62570