VwGH 27.04.1989, 86/09/0146
VwGH 27.04.1989, 86/09/0146
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen zur Auslegung eines Bescheidspruches, ob kassatorische Entscheidung iSd § 66 Abs 2 AVG oder Sachentscheidung gemäß § 66 Abs 4 AVG in Form der ersatzlosen Aufhebung getroffen wurde. |
Norm | BDG 1979 §124 Abs2; |
RS 2 | Über eine dem Besch zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen (Hinweis E , 84/09/0219 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 86 Abs 2 BDG 1977). |
Norm | BDG 1979 §124 Abs2; |
RS 3 | Vertritt die Disziplinaroberkommission die Auffassung im (rechtskräftigen) Verhandlungsbeschluss der Disziplinarbehörde erster Instanz sei die Dienstpflichtverletzung des Beamten im Anschuldigungspunkt nicht hinreichend bestimmt angeführt worden, hat sie die vom Disziplinaranwalt gegen den Freispruch erhobene Berufung abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen. |
Normen | |
RS 4 | Wo die Berufungsbehörde kraft G ohne Ausnahme zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, wie dies nach der sinngemäßen Anwendung des § 124 Abs 1 BDG für die Disziplinaroberkommission zutrifft, steht ihr die Befugnis zu kassatorischer Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG nicht zu. Die Disziplinaroberkommission hat daher auch im Fall qualifizierter Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung nach deren Ergänzung eine Sachentscheidung zu treffen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/09/0012 E VwSlg 12917 A/1989 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12918 A/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986090146.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-62566