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VwGH 27.04.1989, 86/09/0092

VwGH 27.04.1989, 86/09/0092

Rechtssätze


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Norm
InvEG 1953 §8 Abs2;
RS 1
Ausnahmefälle, die eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung rechtfertigen, liegen insbesondere dann vor, wenn dem Dienstgeber die vorherige Einholung einer behördlichen Zustimmung nicht zugemutet werden kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0534/56 E VwSlg 5037 A/1959 RS 2
Norm
InvEG 1953 §8 Abs2;
RS 2
Die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 Abs 2 IEG ist in das freie Ermessen der Behörde gestellt. Es liegt aber nicht im Sinne des Gesetzes, begünstigten Personen dann einen besonderen Schutz zu verleihen, wenn sie sich gar nicht oder nur störend in die Organisation des Betriebes, dem sie angehören, eingliedern, vor allem aber, wenn sie den Betriebsfrieden stören.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2247/55 E VwSlg 4063 A/1956 RS 1
Norm
InvEG 1953 §8 Abs2;
RS 3
Ein Verhalten des begünstigten Dienstnehmers, das die Betriebssicherheit im Unternehmen, die Autorität der verantwortlichen Organe des Betriebes und die reibungslose Zusammenarbeit aller Betriebsangehörigen gefährdet, rechtfertigt die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 Abs 2 IEG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1135/54 E VwSlg 3821 A/1955 RS 1
Norm
InvEG 1969 §8 Abs2;
RS 4
Die Kündigungsgründe im Sinne des § 8 Abs 2 IEG, brauchen nicht in der Person des Gekündigten zu liegen; insbesondere ist kein Verschulden auf Seiten des Gekündigten erforderlich. Objektive Umstände, die eine Kündigung rechtfertigen, können in der Regel nur solche sein, die in den Betriebsverhältnisse bedingt sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3402/53 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986090092.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-62563

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