VwGH 10.09.1986, 86/09/0036
VwGH 10.09.1986, 86/09/0036
Rechtssätze
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Norm | KAO Slbg 1975 §2 Abs1 Z7 idF 1979/073; |
RS 1 | Der tatbestandsmäßige Begriff der "selbstständigen Ambulatorien" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 7 KAO 1975 ergibt sich aus den Merkmalen der organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Anstaltspflege gezielt bedürfen. Hieraus ist nicht zu erkennen, dass ein "selbstständiges Ambulatorium" - im Beschwerdefall ein Zahnambulatorium - auch die sachbezogenen und personalbezogenen Voraussetzungen zur Ermöglichung der "gleichzeitigen" Behandlung von Personen essentiell aufweisen müsste. |
Norm | |
RS 1 | Gemäß § 21 Abs 1 VwGG kommt als Mitbeteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur derjenige in Betracht, zu dessen rechtlichem Nachteil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würde. Hiebei kommen als in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende "rechtliche Interessen" nur solche subjektiv öffentlich Berechtigter in Betracht, deren geschützte Interessenlage im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers steht. Da ein im Sinne des § 17 Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl Nr 97, ergangener bescheidmäßiger Abspruch (Bewilligung zum Betrieb eines Zahnambulatoriums) eine Verletzung der Österreichischen Dentistenkammer in "subjektiven (öffentlichen) Individualrechten" nicht erkennen lässt, liegen daher schon im Hinblick darauf die Voraussetzungen zu ihrer Beiziehung als Mitbeteiligte im Verfahren über die gegen einen derartigen Bescheid gemäß Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG erhobene Beschwerde des BM für Gesundheit und Umweltschutz nicht vor (Hinweis E , 0967/68, E , 1445/77, VwSlg 9441 A/1977, E , 85/09/0235, E , 86/09/0039). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12212 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986090036.X01.1 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-62557