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VwGH 10.03.1988, 86/08/0251

VwGH 10.03.1988, 86/08/0251

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Auch eine nur der Gesundheitsvorsorge dienende Einrichtung begründet die Unfallversicherungspflicht gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c letzter Fall ASVG. Bei der rechtlichen Beurteilung muss zwischen der medizinischen Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge unterschieden werden. Lediglich im ersten Fall hat die medizinische Behandlung in der jeweiligen Einrichtung selbst zu erfolgen. Für die Gesundheitsvorsorge ist dies jedoch nicht erforderlich. Auch ein bloßer Badebetrieb kann als Einrichtung der Gesundheitsvorsorge angesehen werden. Dafür ist nämlich eine ständige medizinische Überwachung nicht notwendig. Es genügt, wenn irgendein Arzt, zB der Kurarzt, die in der betreffenden Einrichtung untergebrachten Personen zum Baden ärztlich zulässt und die Therapieabfolge festlegt. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass in der betreffenden Einrichtung selbst ein eigener Arzt tätig ist.
Normen
RS 2
Gemäß § 307 d Abs 2 Z 3 ASVG kommen neben einem Aufenthalt in Kurorten und Kuranstalten auch Zuschüsse zu einem solchen Aufenthalt als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge in Frage. Für die rechtliche Beurteilung ist nur maßgebend, dass der Zuschuss für den Kuraufenthalt des Versicherten (Pensionisten) geleistet wird, nicht aber, an wen er ausgezahlt wird.
Norm
RS 3
Die Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass die Krankenanstalt in der der Versicherte untergebracht ist, ÜBERWIEGEND der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, es genügt, wenn in der Krankenanstalt AUCH Einrichtungen bestehen, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienen, und dort Patienten zu diesen Zwecken untergebracht werden, dies auch dann, wenn die Einrichtungen bloß bestimmte Rehabilitationsmaßnahmen ermöglichen und an den Patienten im Zuge der Unterbringung zum Zwecke der medizinischen Rehabilitation von Gesundheitsvorsorge auch Akutbehandlungen vorgenommen werden. Ob eine Unterbringung den Bestimmungen der §§ 155 f oder 300 ff ASVG entsprochen hat, ist nicht von Belang.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0010 E RS 1
Normen
RS 4
Gemäß § 35 Abs 2 zweiter Fall ASVG gilt bei den nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG Teilversicherten der Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt, als Dienstgeber (Hinweis E , 85/08/0100).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12667 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080251.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-62554