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VwGH 27.11.1986, 86/08/0216

VwGH 27.11.1986, 86/08/0216

Rechtssätze


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Normen
GSKVG 1966 §12 Abs1;
GSVG 1978 §14 Abs1;
RS 1
Für den Eintritt der Formalversicherung nach § 12 Abs 1 GSKVG 1971 und § 14 Abs 1 GSVG kommt es nicht darauf an, ob die nicht der Pflichtversicherung unterliegende Person anderweitig krankenversichert war oder ob durch die Weiterzahlung der Sozialversicherungsbeiträge eine Sozialversicherung überhaupt gewünscht wurde.
Norm
GSVG 1978 §14 Abs1;
RS 2
Gemäß § 14 Abs 1 GSVG besteht eine Formalversicherung, wenn der Versicherungsträger die (unrichtige) Meinung haben muss, es handle sich um einen Pflichtversicherten, und daher die von diesem entrichteten Beiträge unbeanstandet annimmt. Die Umstände bei der Anmeldung zur Versicherung, insbesondere das Bewusstsein des Versicherten, sind nach § 14 Abs 1 GSVG bedeutungslos.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0170 E VwSlg 11329 A/1984 RS 1
Normen
GSKVG 1966 §12 Abs1;
GSVG 1978 §14 Abs1;
RS 3
§ 12 Abs 1 GSKVG 1971 und § 14 Abs 1 GSVG enthalten zwingende, vom Parteiwillen unabhängiges Recht, wobei dem Formalversicherten gemäß Abs 4 dieser Gesetzesstelle die gleichen Rechtswirkungen wie aus der Pflichtversicherung zugute kommen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080216.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62551