VwGH 30.06.1988, 86/08/0204
VwGH 30.06.1988, 86/08/0204
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die im § 25 des bgld Jagdgesetzes geregelte "Jagdgesellschaft" genießt keine Rechtspersönlichkeit (Hinweis E 820/61 und 1417/61). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0599/67 E VwSlg 7195 A/1967 RS 1 |
Normen | JagdG NÖ 1947 §24; JagdG NÖ 1947 §25; |
RS 2 | Den Mitgliedern einer Jagdgesellschaft kommt in dieser Eigenschaft nicht dieselbe Stellung wie "dem Pächter" im Sinne des § 24 JagdG (Einzelpächter) zu; sie gelten nur in ihrer Gesamtheit als Pächter. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0820/61 E RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nach dem Zivilrecht, das insofern zufolge § 9 AVG 1950 und § 357 Abs 1 ASVG mangels einer Sonderregelung im ASVG auch für diesen Rechtsbereich gilt, keine Rechtspersönlichkeit zu. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann daher nicht als Zurechnungssubjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden (Hinweis E VS , 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986). |
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 4 | Wenn die belangte Behörde den Bescheidcharakter der Erledigung des bf Sozialversicherungsträgers und damit dessen Vollstreckbarkeit zu verneinen gehabt hätte (hier: weil die Erledigung gegen ein Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit, nämlich eine GesBR, erging), dann kann der bf Sozialversicherungsträger nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten dadurch verletzt werden, dass mit dem angefochtenen Bescheid diese Erledigung von der belangten Behörde (als Bescheid) aufgehoben wurde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986080204.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-62550