Suchen Hilfe
VwGH 30.06.1988, 86/08/0204

VwGH 30.06.1988, 86/08/0204

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §8;
JagdG Bgld 1951 §25 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Die im § 25 des bgld Jagdgesetzes geregelte "Jagdgesellschaft" genießt keine Rechtspersönlichkeit (Hinweis E 820/61 und 1417/61).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0599/67 E VwSlg 7195 A/1967 RS 1
Normen
JagdG NÖ 1947 §24;
JagdG NÖ 1947 §25;
RS 2
Den Mitgliedern einer Jagdgesellschaft kommt in dieser Eigenschaft nicht dieselbe Stellung wie "dem Pächter" im Sinne des § 24 JagdG (Einzelpächter) zu; sie gelten nur in ihrer Gesamtheit als Pächter.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0820/61 E RS 2
Normen
ASVG §357 Abs1;
AVG §9;
JagdG Bgld 1970 §31;
RS 3
Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nach dem Zivilrecht, das insofern zufolge § 9 AVG 1950 und § 357 Abs 1 ASVG mangels einer Sonderregelung im ASVG auch für diesen Rechtsbereich gilt, keine Rechtspersönlichkeit zu. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann daher nicht als Zurechnungssubjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden (Hinweis E VS , 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 4
Wenn die belangte Behörde den Bescheidcharakter der Erledigung des bf Sozialversicherungsträgers und damit dessen Vollstreckbarkeit zu verneinen gehabt hätte (hier: weil die Erledigung gegen ein Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit, nämlich eine GesBR, erging), dann kann der bf Sozialversicherungsträger nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten dadurch verletzt werden, dass mit dem angefochtenen Bescheid diese Erledigung von der belangten Behörde (als Bescheid) aufgehoben wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080204.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-62550