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VwGH 13.11.1986, 86/08/0163

VwGH 13.11.1986, 86/08/0163

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der erlassene Bescheid außer Kraft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1949/49 E VwSlg 1557 A/1950 RS 2
Normen
RS 2
Ausführungen zur Frage, ob ein Rechtsmittel gegen den Sachbescheid auch den vorangegangenen Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme bewilligt (verfügt) worden war, bekämpft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2795/78 E RS 1
Normen
RS 3
Die Gegenstände der Wiederaufnahmsbewilligung (Wiederaufnahmsverfügung) und der Sachentscheidung sind voneinander trennbar (Hinweis auf E , 2795/78). Dass keine abgesonderte Berufung gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme zulässig ist, bedeutet ein Gleichzeitigkeitsgebot, schließt aber nicht aus, dass der Berufungswerber die Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Sachentscheidung beschränken kann, ohne die Gesetzmäßigkeit der Wiederaufnahme selbst in Frage zu stellen. In einem solchen Fall tritt hinsichtlich der Wiederaufnahmsfrage Rechtskraft und diesbezügliche Bindung der Rechtsmittelbehörde ein.
Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
RS 4
Ein Bescheid, der in einer schon entschiedenen Sache nochmals eine Sachentscheidung trifft, ist inhaltlich rechtswidrig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1086/77 E RS 1
Normen
AVG §63 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 5
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages, belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Abweichend E , 2209/76). (Hier: Der Beschwerdeführer stellte den Antrag die Gültigkeit einer Baubewilligung wegen Zeitablauf zu verlängern. Da eine Verlängerung nach der NÖ BauO im Gegensatz zu anderen Bauordnungen unzulässig ist, wurde dieser Antrag als Ansuchen um eine NEUE Baubewilligung gewertet und darüber abgesprochen.)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1555/63 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12299 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080163.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-62545