VwGH 16.10.1986, 86/08/0157
VwGH 16.10.1986, 86/08/0157
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Möglichkeit der Ergänzung einer unvollständigen schriftlichen Berufung durch ein telefonisches Anbringen ist im Gesetz nicht vorgesehen (Hinweis E , 2201/51, VwSlg 2466 A/1952). |
Normen | |
RS 2 | Aus § 61 Abs 5 AVG ergibt sich, dass das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages nur dann als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen enthält. Ist ein Bescheid daher mit dem Hinweis, dass die Berufung einer Begründung bedürfe, versehen, so beinhaltet das Fehlen einer solchen kein Formgebrechen und führt zu einer sofortigen Zurückweisung der Berufung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/03/0072 E RS 2 |
Norm | AVG §63 Abs3; |
RS 3 | Einem Schriftsatz, dem nur zu entnehmen ist, daß der Einschreiter gegen einen bestimmten Bescheid (ein Straferkenntnis) einer bestimmten Verwaltungsbehörde innerhalb offener Berufungsfrist Berufung erhebe, nicht aber, welchen Antrag er stelle und worin er die Unrichtigkeit dieses Bescheides erblicke, mangelt ein begründeter Berufungsantrag (Hinweis E , 0699/55, VwSlg 4192 A/1956). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1007/70 E RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Die Frage der Zurechnung einer Verfahrenshandlung ist im AVG nicht geregelt. Die Frage, wer zur Vertretung von juristischen Personen in Betracht kommt, ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Vorschrift des § 18 Abs 2 letzter Satz GmbH stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Eine Vermutung, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder überhaupt der Gesellschafter einer Handelsgesellschaft im Zweifel für die Gesellschaft handelt, gibt es nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/11/0119 E VS VwSlg 11625 A/1984 RS 5 |
Normen | |
RS 5 | Der § 61 Abs 1 zweiter Satz AVG in Verbindung mit § 61 As 5 AVG ist als die spezielle Vorschrift im Verhältnis zu § 13a AVG anzusehen (Hinweis E , 83/03/0353, VwSlg 11279 A/1984). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/08/0183 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986080157.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-62544