VwGH 15.09.1986, 86/08/0141
VwGH 15.09.1986, 86/08/0141
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem § 292 Abs 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis auf E , 85/08/0074). |
Normen | |
RS 2 | Aus einer Behauptung, die Sendung sei dem Empfänger erst an einem näher bezeichneten Tag "zugekommen", geht nicht hervor, ob und welche Mängel bei der Zustellung unterlaufen sind. Für die Beh besteht auf Grund eines solchen Vorbringens keine Veranlassung, allfällige weitere Erhebungen über den Zustellvorgang vorzunehmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986080141.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-62541