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VwGH 15.09.1986, 86/08/0141

VwGH 15.09.1986, 86/08/0141

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §47 Abs1;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
RS 1
Ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem § 292 Abs 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis auf E , 85/08/0074).
Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §47 Abs1;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
RS 2
Aus einer Behauptung, die Sendung sei dem Empfänger erst an einem näher bezeichneten Tag "zugekommen", geht nicht hervor, ob und welche Mängel bei der Zustellung unterlaufen sind. Für die Beh besteht auf Grund eines solchen Vorbringens keine Veranlassung, allfällige weitere Erhebungen über den Zustellvorgang vorzunehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080141.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-62541