VwGH 23.10.1986, 86/08/0140
VwGH 23.10.1986, 86/08/0140
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | ApG 1907 §47 Abs2; |
RS 1 | Unter dem in § 47 Abs 2 ApG aF und nF verwendeten Rechtsbegriff der "lokalen Verhältnisse" sind alle drei im § 10 umschriebenen Tatbestandselemente (Vorhandensein eines Arztes, Bedarf, keine Existenzgefährdung der Nachbarapotheke) zu verstehen. |
Norm | ApG 1907 §47 Abs2; |
RS 2 | Die in § 47 Abs 2 ApG normierte Sperrfrist bedeutet für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Konzessionswerber "ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens" (Hinweis E , 1036/57, VwSlg 4510 A/1957). |
Norm | ApG 1907 §47 Abs2; |
RS 3 | Die Beurteilung der Einhaltung der Sperrfrist ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt; sie hat vielmehr bei Vorliegen unveränderter lokaler Verhältnisse das Ansuchen des neuen Konzessionswerbers "abzuweisen", richtig: "zurückweisen" (zum letzteren Hinweis auf E , 1036/57, VwSlg 4510 A/1957). |
Norm | ApG 1907 §47 Abs2; |
RS 4 | § 47 Abs 2 ApG stellt auf den tatsächlichen Zustand in einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich jenem der Antragstellung, im Verhältnis zu den der Vorerledigung zu Grunde gelegten lokalen Verhältnisse ab. |
Norm | ApGNov 1984 Art3 Abs3; |
RS 5 | Art III Abs 3 ApG Nov 1984 ist auf Konzessionsansuchen, die vor dem gestellt wurden, nicht anwendbar; diese Ansuchen sind nach der alten Rechtslage, darunter auch § 47 Abs 2 ApG aF, zu beurteilen. |
Normen | |
RS 6 | Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war. Für die beiden letztgenannten Betrachtungsweisen ist jedoch in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Frage bildet, ob eine bestimmte Person gemäß § 17 Abs 5 ASVG das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung "jederzeit" geltend machen konnte, kein Raum. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0898/75 E VS VwSlg 9315 A/1977 RS 1
(Zusatz: nicht nur Berufungsbehörde, sondern jede Behörde). |
Normen | |
RS 7 | Die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, ist eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann explizit, zB in einer Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem Regelungstatbestand der Norm, um deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm), gilt die Zweifelsregel, daß das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist (Hinweis E VS , 898/75, VwSlg 9315 A/1977). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 12280 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986080140.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-62540