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VwGH 13.11.1986, 86/08/0120

VwGH 13.11.1986, 86/08/0120

Rechtssätze


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Normen
AlVG 1977 §1 Abs4;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
ASVG §49 Abs1;
RS 1
Bei der Ermittlung des Entgeltes gemäß § 12 Abs 6 lit a AlVG ist allerdings auch zu beachten, dass die Bestimmung des § 49 Abs 1 ASVG auf den so genannten "Anspruchslohn" abstellt, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Dies ist in jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt. Dass ein Lohnteil, der dem einzelnen Dienstnehmer zusteht, tatsächlich nicht bezahlt wird, ist dabei nicht von Bedeutung (Hinweis E , 83/08/0259).
Normen
AlVG 1977 §1 Abs4;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
ASVG §49;
ASVG §5 Abs2 lita;
ASVG §5 Abs2 litb;
ASVG §5 Abs2 litc;
ASVG §50;
RS 2
Der Begriff des Entgeltes im § 12 Abs 6 lit a AlVG ist - ebenso wie in § 1 Abs 4 AlVG (siehe dazu Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht, Anmerkung 5 zu § 1 AlVG) - im Sinne des Entgeltbegriffes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verstehen. Dies legt nicht nur die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs 2 lit a bis lit c ASVG in § 12 Abs 6 lit a AlVG nahe, sondern entspricht auch dem bestehenden engen Konnex zwischen der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Hinweis E , 83/08/0083).
Normen
ASVG §49;
ASVG §50;
RS 3
Für die Bewertung von Sachbezügen gilt nach § 50 ASVG die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer, dies allerdings nur soweit sie nicht nach § 49 ASVG vom Entgeltsbegriff ausgenommen sind (vgl Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, S 131 f).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12298 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-62537