VwGH 13.11.1986, 86/08/0120
VwGH 13.11.1986, 86/08/0120
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei der Ermittlung des Entgeltes gemäß § 12 Abs 6 lit a AlVG ist allerdings auch zu beachten, dass die Bestimmung des § 49 Abs 1 ASVG auf den so genannten "Anspruchslohn" abstellt, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Dies ist in jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt. Dass ein Lohnteil, der dem einzelnen Dienstnehmer zusteht, tatsächlich nicht bezahlt wird, ist dabei nicht von Bedeutung (Hinweis E , 83/08/0259). |
Normen | |
RS 2 | Der Begriff des Entgeltes im § 12 Abs 6 lit a AlVG ist - ebenso wie in § 1 Abs 4 AlVG (siehe dazu Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht, Anmerkung 5 zu § 1 AlVG) - im Sinne des Entgeltbegriffes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verstehen. Dies legt nicht nur die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs 2 lit a bis lit c ASVG in § 12 Abs 6 lit a AlVG nahe, sondern entspricht auch dem bestehenden engen Konnex zwischen der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Hinweis E , 83/08/0083). |
Normen | |
RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12298 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986080120.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-62537