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VwGH 26.02.1987, 86/08/0115

VwGH 26.02.1987, 86/08/0115

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
GSVG 1978 §25 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs 1 GSVG sind nach der Rechtslage zu ermitteln, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für die die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind (Hinweis E , 82/08/0038).
Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, ist eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann explizit, zB in einer Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem Regelungstatbestand der Norm, um

deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm), gilt die Zweifelsregel, daß das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist (Hinweis E VS , 898/75, VwSlg 9315 A/1977).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0140 E VwSlg 12280 A/1986 RS 7

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080115.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-62536