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VwGH 29.01.1987, 86/08/0109

VwGH 29.01.1987, 86/08/0109

Rechtssätze


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Normen
AZG §28;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 1
Zur Umschreibung des Täters und der Tatumstände bei einer Verwaltungsübertretung nach dem AZG unter Zugrundelegung der Rechtssätze des E eines VS Senates vom , 82/03/0265:

a) Es bedarf der Angabe im Spruch, in welcher Eigenschaft einer Person eine Übertretung nach dem AZG zur Last gelegt wird (Arbeitgeber, Organ iSd § 9 VStG 1950, Bevollmächtigter).

b) Im Spruch des Straferkenntnisses ist nur der objektive Tatbestand (die Beschäftigung eines Arbeitnehmers unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften) zu umschreiben, nicht jedoch die subjektive Tatseite.

c) Zur Umschreibung der Tatumstände bei einem fortgesetzten Delikt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0380 E RS 2
Normen
AZG §14;
AZG §16;
AZG §28;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Ausführungen zum Sorgfaltsmaßstab des Arbeitgebers (Bevollmächtigten) und zu seiner Behauptung und Beweislast entsprechend diesem Sorgfaltsmaßstab bei kurzfristigen Auslandsfahrten eines Arbeitnehmers.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0172 E RS 2
Normen
AZG §14;
AZG §16;
AZG §28;
VStG §5 Abs1;
RS 3
Beschränkt sich das vom Bevollmächtigten behauptete betriebliche Kontrollsystem auf Belehrungen, Aufforderungen an die Lenker, die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten und stichprobenweise Kontrollen der Fahrtenbücher, so stellt dies ein unzulängliches Kontrollsystem dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0172 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080109.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-62534