VwGH 29.01.1987, 86/08/0109
VwGH 29.01.1987, 86/08/0109
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zur Umschreibung des Täters und der Tatumstände bei einer Verwaltungsübertretung nach dem AZG unter Zugrundelegung der Rechtssätze des E eines VS Senates vom , 82/03/0265: a) Es bedarf der Angabe im Spruch, in welcher Eigenschaft einer Person eine Übertretung nach dem AZG zur Last gelegt wird (Arbeitgeber, Organ iSd § 9 VStG 1950, Bevollmächtigter). b) Im Spruch des Straferkenntnisses ist nur der objektive Tatbestand (die Beschäftigung eines Arbeitnehmers unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften) zu umschreiben, nicht jedoch die subjektive Tatseite. c) Zur Umschreibung der Tatumstände bei einem fortgesetzten Delikt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/11/0380 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen zum Sorgfaltsmaßstab des Arbeitgebers (Bevollmächtigten) und zu seiner Behauptung und Beweislast entsprechend diesem Sorgfaltsmaßstab bei kurzfristigen Auslandsfahrten eines Arbeitnehmers. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/08/0172 E RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Beschränkt sich das vom Bevollmächtigten behauptete betriebliche Kontrollsystem auf Belehrungen, Aufforderungen an die Lenker, die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten und stichprobenweise Kontrollen der Fahrtenbücher, so stellt dies ein unzulängliches Kontrollsystem dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/08/0172 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986080109.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-62534