VwGH 29.06.1987, 86/08/0081
VwGH 29.06.1987, 86/08/0081
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die "Gefahr einer Berufserkrankung" im Sinne des § 4 Abs 2 Z 3 MSchG ist nicht schon deshalb, weil eine bestimmte (durch Einwirkung eines bestimmten Arbeitsstoffes hervorgerufene) Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten nach Anlage 1 zum ASVG aufgenommen ist, bei jeglicher Einwirkung dieses Arbeitsstoffes auf eine werdende Mutter gegeben. |
Norm | MSchG 1979 §4 Abs2 Z4; |
RS 2 | Kann nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen und Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden, dass werdende Mütter und/oder werdende Kinder bei ständiger Einwirkung eines bestimmten Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff (allein oder in Verbindung mit anderen Arbeitsstoffen und/oder unter bestimmten Arbeitsbedingungen) unabhängig von dessen Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz eine Gesundheitsschädigung erleiden, so sind solche Einwirkungen als "schädliche Einwirkungen" im Sinne des § 4 Abs 2 Z 4 MSchG zu qualifizieren; darauf, ob schon konkrete Schädigungen bei vergleichbaren Einwirkungen eingetreten sind, kommt es dann nicht an. |
Normen | |
RS 3 | Ausführungen zum Ausmaß der Begründungspflicht der sachkundigen Aussage einer Nichtausschließbarkeit dass werdende Mütter und/oder werdende Kinder bei ständiger Einwirkung eines bestimmten Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff (allein oder in Verbindung mit anderen Arbeitsstoffen und/oder unter bestimmten Arbeitsbedingungen) unabhängig von dessen Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz eine Gesundheitsschädigung erleiden zwecks Schlüssigkeitsprüfung. |
Normen | |
RS 4 | Nicht auf die äußere Bezeichnung, sondern auf den inneren Gehalt kommt es an, ob von einem "Gutachten" gesprochen werden kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0770/65 E RS 3 |
Normen | |
RS 5 | Ausführungen über die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0061/78 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12495 A/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986080081.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-62530