VwGH 14.08.1986, 86/08/0077
VwGH 14.08.1986, 86/08/0077
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Im Hinblick auf die vom Bfr zu erwartende Mitwirkungspflicht ist die Behörde nicht verpflichtet, den Bfr aufzufordern, seine Behauptung über den im Sinne des § 412 Abs 2 zweiter Halbsatz ASVG nicht wieder gutzumachenden Schaden zu begründen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in dieser Richtung vorzunehmen (Hinweis E , 83/08/0121). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/08/0115 E RS 2 |
Norm | |
RS 2 | Im Anschluss an das E vom , 2037/79 kann auch nach der Novelle zum VwGG BGBl Nr 316/1976 von einer inhaltlichen Ähnlichkeit der Regelungen des § 30 Abs 2 VwGG 1965 und des § 412 Abs 2 ASVG ausgegangen werden, weshalb das Konkretisierungsgebot - insbesondere Beschluss eines verst. Senates vom , 0268/80 - auch für Aufschiebungsanträge nach dem ASVG gilt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/08/0104 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986080077.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-62529