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VwGH 14.08.1986, 86/08/0077

VwGH 14.08.1986, 86/08/0077

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Im Hinblick auf die vom Bfr zu erwartende Mitwirkungspflicht ist die Behörde nicht verpflichtet, den Bfr aufzufordern, seine Behauptung über den im Sinne des § 412 Abs 2 zweiter Halbsatz ASVG nicht wieder gutzumachenden Schaden zu begründen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in dieser Richtung vorzunehmen (Hinweis E , 83/08/0121).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0115 E RS 2
Norm
RS 2
Im Anschluss an das E vom , 2037/79 kann auch nach der Novelle zum VwGG BGBl Nr 316/1976 von einer inhaltlichen Ähnlichkeit der Regelungen des § 30 Abs 2 VwGG 1965 und des § 412 Abs 2 ASVG ausgegangen werden, weshalb das Konkretisierungsgebot - insbesondere Beschluss eines verst. Senates vom , 0268/80 - auch für Aufschiebungsanträge nach dem ASVG gilt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0104 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080077.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-62529