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VwGH 10.06.1987, 86/08/0065

VwGH 10.06.1987, 86/08/0065

Rechtssätze


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Normen
ASVG §229 Abs1 Z4 lita;
ASVG §502;
AVG §68 Abs1;
RS 1
Wurde ein Antrag auf Begünstigung eines bestimmten Zeitraumes mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass die geltend gemachte Vorversicherungszeit nicht vorliege, so steht einer meritorischen Behandlung eines neuerlichen Antrages auf Begünstigung dieses Zeitraumes das Verfahrenshindernis der "entschiedenen Sache" auch dann entgegen, wenn sich der Begünstigungswerber im ersten Verfahren auf den nunmehr geltend gemachten Vorversicherungstatbestand nicht berufen hat, ihn aber hätte geltend machen können.
Normen
ASVG §502 Abs1;
ASVG §502 Abs4;
ASVGNov 29te Art6 Abs24;
RS 2
Sofern nicht ausdrücklich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunktes normiert wird (wie zB in Art IV Abs 24 der 29. Nov zum ASVG), kommt es bei der Prüfung des Vorliegens von Vorversicherungszeiten (als Tatbestandsvoraussetzung des § 502 Abs 1 und Abs 4 ASVG) auf die Fassung der § 226, § 228 und § 229 ASVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2054/78 E VwSlg 10195 A/1980 RS 1
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
RS 3
Aus § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind (Hinweis E , 1682/78).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080065.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62527