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VwGH 10.11.1988, 86/08/0052

VwGH 10.11.1988, 86/08/0052

Rechtssätze


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Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 1
Eine generelle Vertretungsmöglichkeit (anstelle der persönlichen Arbeitspflicht) schließt ein Dienstverhältnis aus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1044/79 E VwSlg 10422 A/1981 RS 2
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 2
Die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, schließt die pers. Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus. Hiebei ist es ohne Belang, ob der Beschäftigte von der ihm zustehenden Berechtigung, sich vertreten zu lassen, auch Gebrauch macht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0154 E RS 1
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 3
Kann ein Beschäftigter im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ablehnen und ist er dadurch in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei und kann der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren, so liegt kein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG vor. (Hinweis auf E vom , 82/08/0208)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0163 E RS 5
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 4
Die rechtliche Beurteilung der für oder gegen das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG sprechenden Kriterien hat lediglich dann nach den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen, wenn diese nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080052.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-62525