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VwGH 26.05.1986, 86/08/0026

VwGH 26.05.1986, 86/08/0026

Rechtssätze


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Norm
ADNSchV §55 Abs1;
RS 1
Der Arbeitgeber entspricht dem § 55 Abs 1 ADNSchV nur, wenn er jedem Dienstnehmer ein selbständiges (nicht auch zur Aufbewahrung von anderen Dingen als jenen des Dienstnehmers bestimmtes) und von ihm versperrbares Behältnis für seine Kleidung zur Verfügung stellt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2608/76 E RS 1
Norm
RS 2
Die in § 2 ANSchG normierten allgemeinen Grundsätze für den Schutz der Arbeitnehmer schränken nicht ausdrückliche und konkrete Gebote (Verbote) ein (hier: der §§ 55 Abs 1 und 54 Abs 2 ADNSchV).
Normen
ADNSchV §54 Abs2;
ASchG 1972 §2;
RS 3
Die allgemeinen Grundsätze des § 2 ANSchG schränken das ausdrücklich und konkrete Gebot des § 54 Abs 2 zweiter Satz ADNSchV nicht ein.
Normen
ADNSchV §109;
AZG §24;
MSchG 1979 §17;
RS 4
Dem Gebot des Auslegens bzw Auflegens von Arbeitnehmerschutzvorschriften wird nicht durch ein bloßes Vorhandensein dieser Vorschriften im Schreibtisch des Arbeitgebers (des Organs des Arbeitgebers) entsprochen.
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 5
Weder die Unkenntnis der Arbeitnehmerschutzvorschriften noch das Ersuchen der Arbeitnehmer, von der Einhaltung der Vorschriften Abstand zu nehmen, schließt ein Verschulden des Arbeitgebers aus; eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.
Normen
ASchG 1972 §27 Abs5;
ASchG 1972 §27 Abs6;
RS 6
Die im § 27 Abs 5 und Abs 6 ANSchG genannten Maßnahmen bzw Aufträge betreffen nicht konkrete, bereits auf Grund des Gesetzes bestehende Verpflichtungen.
Normen
ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;
RS 7
Die unrichtige Zitierung einer lit des § 31 Abs 2 ANSchG stellt keinen relevanten Verstoß gegen § 44 a lit c VStG 1950 dar.
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 8
Objektive Unmöglichkeit der Einhaltung der im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen ist nur dann nach § 5 Abs 1 VStG ein Entschuldigungsgrund, wenn diese Unmöglichkeit durch den Gewerbeinhaber nicht verschuldet wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1910/57 E RS 2
Normen
ASchG 1972 §33 Abs7;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3 impl;
RS 9
Bei Bestrafung wegen Übertretung des § 57 Abs 1 der Allg DienstnehmerschutzVO iVm § 33 Abs 7 ArbeitnehmerschutzG ist als Strafnorm im Sinne des § 44 a lit c VStG im Spruch zu zitieren: § 31 Abs 2 iVm § 33 Abs 7 ArbeitnehmerschutzG (Hinweis auf E , 82/11/0095, E , 82/11/0194).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0021 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080026.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-62524