VwGH 31.03.1987, 86/07/0284
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Hat die Agrarbehörde einen Vertrag als Sieldungsmaßnahme unter der auflösenden Bedingung genehmigt, daß der Antragsteller bis zu einem bestimmten Zeitpunkt seinen "ORDENTLICHEN WOHNSITZ" an einem bestimmten Ort (Siedlungsobjekt) begründet hat, dann ist mangels anderslautender aktenkundiger Hinweise davon auszugehen, daß damit der Wohnsitz iSd gesetzlichen Definition (§ 66 Abs 1 JN) gemeint ist. |
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RS 2 | Der Begriff des WOHNSITZES schließt ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Orte - und ein psychischer und zwar die Absicht, in dem Orte der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen (Hinweis E , 1478/48, VwSlg 845 A/1949). |
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RS 3 | Die Begründung eines WOHNSITZES setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. |
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RS 4 | Eine Person kann auch mehrere WOHNSITZE haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des Dipl. Ing. JE in M, vertreten durch Dr. Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, Kirchengasse 6, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Bod-1732/3-1986, betreffend landwirtschaftliches Siedlungsverfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom hat die Agrarbezirksbehörde Linz (in der Folge kurz: ABB) gemäß § 4 Abs. 4 des Oberösterreichischen landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 29/1970 (LSG), festgestellt, daß ein Vertrag, mit dem der Beschwerdeführer landwirtschaftliche Grundstücke im Gesamtausmaß von 64.030 m2 in L erworben hatte, den Zielsetzungen des § 1 leg. cit. entsprochen hat. In lit. d des Spruches dieses Bescheides wurde dieser Vertrag allerdings
"als Siedlungsmaßnahme (Maßnahme der Bodenreform) unter der auflösenden Bedingung genehmigt und bestätigt, daß der Antragsteiler bis spätestens seinen ordentlichen Wohnsitz in L (Siedlungsobjekt), begründet hat."
Zu Beginn des Jahres 1986 stellte die ABB fest, daß der Beschwerdeführer nach wie vor in der Gemeinde L nicht gemeldet war. Nachdem der Beschwerdeführer dazu in mündlicher Verhandlung gehört worden war, dazu aber nichts vorgebracht hatte, stellte die ABB in ihrem Bescheid vom fest, daß
"die im ho. Bescheid vom ... unter Punkt d.)
genannte auflösende Bedingung eingetreten ist, weshalb dieser Bescheid seit weggefallen ist."
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, das LSG sehe die Möglichkeit der Setzung einer auflösenden Bedingung gar nicht vor. Im übrigen würde die behördliche Durchsetzung der Erfüllung einer auflösenden Bedingung deshalb unmöglich sein, weil das betroffene Rechtsgeschäft bereits grundbücherlich durchgeführt worden sei. Selbst wenn man aber von der rechtlichen Zulässigkeit dieser Bedingung ausgehe, sei sie entgegen der Meinung der ABB nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer (auch) in L einen ordentlichen Wohnsitz begründet habe, da er seit Jahren seine Urlaube damit verbracht habe, die erforderlichen Sanierungsarbeiten im Hause L durchzuführen. Diese Arbeiten seien beinahe abgeschlossen. Daraus ergebe sich klar und eindeutig die Absicht, dieses Haus auf Dauer zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt des Lebens des Beschwerdeführers und seiner Familie zu machen. Auch seien die vorher völlig vernachlässigten landwirtschaftlichen Gründe für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung saniert worden. Alle diese Tatsachen würden beweisen, daß der im Siedlungsantrag des Beschwerdeführers angegebene Verwendungszweck eindeutig verwirklicht worden sei.
Im Berufungsverfahren hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk folgende Ergebnisse von Erhebungen ihrer Mitglieder an Ort und Stelle fest:
"Der Berufungswerber und seine Gattin wohnen nachweisbar nicht in L, kommen aber häufig zu ihrer Liegenschaft. Die Darstellung in der Berufung bezüglich der Renovierungsarbeiten am Gebäude L entspricht den Tatsachen. Es erscheint auch glaubwürdig, daß der Berufungswerber nach Abschluß der Renovierungsarbeiten, die allerdings noch einige Zeit dauern dürften, in L Wohnsitz nehmen wird. Richtig ist auch, daß der Berufungswerber die landwirtschaftlichen Gründe der Liegenschaft saniert und die Waldfläche selbst bewirtschaftet hat. Die landwirtschaftlichen Flächen werden derzeit jedoch nicht von ihm selbst bewirtschaftet, sondern von anderen Landwirten, mit denen jährlich mündliche Pachtverträge abgeschlossen werden. Der Berufungswerber besitzt einen Traktor; was er mit 'verschiedenen landwirtschaftlichen Geräten' meint, ist offen. Die vom Berufungswerber bisher getätigten Maßnahmen lassen darauf schließen, daß sein Engagement über jenes eines Hobbylandwirts hinausgeht."
Dieses Ermittlungsergebnis wurde mit dem Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung erörtert, welcher dazu u.a. angab, aus landwirtschaftlichen Verhältnissen zu stammen und hauptberuflich als Zivilingenieur für Bauwesen tätig zu sein. Er habe bis jetzt jedes Wochenende am Gebäude gearbeitet, später werde aber eine volle Bewirtschaftung möglich sein. Den Wald und den Obstgarten bearbeite er schon jetzt selbst.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde nach kurzer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und der einschlägigen Bestimmungen des LSG begründend aus, der Beschwerdeführer habe "während des im Jahre 1981 durchgeführten Siedlungsverfahrens einen Siedlungstatbestand nicht erfüllt, sondern bloß eine etappenweise Realisierung eines Siedlungstatbestandes angekündigt". Dies werde jedoch vom LSG ermöglicht, weshalb die Agrarbehörde auch sachlich begründete Zukunftsbetrachtungen bei ihrer Entscheidung anzustellen habe. Es erscheine daher in einem derartigen Fall die Aufnahme einer entsprechenden Resolutivbedingung in den Feststellungsbescheid nicht rechtswidrig. Da als bäuerlicher Betrieb nur jener gelten könne, in dem der bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie, also ihren Wohnsitz, bilde, dürfe die Behörde sehr wohl die Wohnsitzverlegung auf das Siedlungsobjekt zum Gegenstand einer Resolutivbedingung machen, dies vor allem dann, wenn sie dabei das vom Siedlungswerber angegebene Wirtschaftskonzept berücksichtige. Abgesehen davon sei die strittige Resolutivbedingung im Bescheid vom in Rechtskraft erwachsen, ihre Aufhebung gemäß § 68 AVG 1950 halte die belangte Behörde für unangebracht. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor im Hauptberuf Zivilingenieur, der Wohnsitz seiner Familie sei nach wie vor M. Eine Übersiedlung auf das Anwesen L sei erst für Ende 1988 angekündigt worden. Auch bewirtschafte der Beschwerdeführer die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Ausnahme des Obstgartens nicht selbst. Der Begriff "Wohnsitz" sei im Siedlungsverfahren nicht allein nach formalen Kriterien (wie nach den melderechtlichen Vorschriften) zu messen. Vielmehr sei relevant, ob der bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Siedlungswerbers darstelle. Dies sei derzeit beim Anwesen L noch nicht der Fall. Die belangte Behörde bezweifle keineswegs die Eignung des Beschwerdeführers zur landwirtschaftlichen Betätigung, seine Tüchtigkeit, sein großes Engagement bei der Renovierung des Gebäudebestandes und bei der Waldbewirtschaftung sowie seine Ankündigung, bis Ende 1988 den Wohnsitz tatsächlich nach L zu verlegen, doch entspreche der Erwerb des Anwesens in L durch den Beschwerdeführer nicht der Bestimmung des § 1 Abs. 2 LSG, weil mangels Selbstbewirtschaftung nicht von einem bäuerlichen Betrieb gesprochen werden könne und der Hauptberuf des Beschwerdeführers als Ziviltechniker seine landwirtschaftliche Tätigkeit weit in den Hintergrund dränge. Die untergeordnete Rolle der landwirtschaftlichen Tätigkeit ergebe sich schon aus dem relativ geringen Flächenausmaß der Liegenschaft; bei dieser Liegenschaftsgröße und den daraus erzielbaren Erträgen lasse sich weder zum Vertragsabschluß noch für eine von diesem her gerechnet absehbare Zeit ein bäuerlicher Haupterwerb annehmen. Angesichts dieser Umstände, die der Erreichung des Siedlungszieles entgegenstünden, sehe sich die belangte Behörde noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß die ABB den gegenständlichen Grunderwerb von vornherein hätte strenger prüfen müssen. Durch diese Entscheidung der belangten Behörde werde die bereits erfolgte Verbücherung des Kaufvertrages nicht tangiert, wohl aber die seinerzeitige abgabenrechtliche Begünstigung dieses Vertrages, was in der Folge von den Abgabenbehörden zu beurteilen sein werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt, daß die Feststellung des strittigen Vertrages als einer Siedlungsmaßnahme im Sinne des LSG nicht nachträglich beseitigt werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles ist vom Inhalt des Bescheides der ABB vom auszugehen. Mit diesem Bescheid wurde einerseits rechtskräftig festgestellt, daß der Erwerb des Anwesens L durch den Beschwerdeführer eine Siedlungsmaßnahme im Sinne des LSG darstelle, andererseits wurde dieser Feststellung - ebenfalls rechtskräftig - eine auflösende Bedingung beigesetzt.
Mit Rücksicht auf die durch diesen Bescheid der ABB geschaffene Rechtslage durfte die belangte Behörde die Frage, ob der strittige Erwerb des Beschwerdeführers der Bestimmung des § 1 Abs. 2 LSG entsprochen hat, im angefochtenen Bescheid nicht neuerlich in Prüfung ziehen. In gleicher Weise gehen infolge der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides der ABB vom alle Erwägungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ins Leere, die sich mit der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der bescheidmäßigen Anordnung einer auflösenden Bedingung in einem Feststellungsbescheid nach dem LSG auseinandersetzen.
Durch die Beisetzung dieser auflösenden Bedingung wurde der sofortige Eintritt der mit der Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 LSG verbundenen Rechtswirkungen nicht verhindert, doch sollten diese Rechtswirkungen mit dem Eintritt der Bedingung wieder wegfallen. Einzige Streitfrage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher, ob die belangte Behörde den Eintritt der von der ABB im Bescheid vom angeordneten auflösenden Bedingung und damit den Wegfall der Rechtswirkungen der Feststellung eines Siedlungstatbestandes nach dem LSG zu Recht bejaht hat. Entscheidend ist demnach ausschließlich, ob der Beschwerdeführer bis spätestens seinen ordentlichen Wohnsitz in L (Siedlungsobjekt) begründet hat.
Der Wohnsitz einer Person ist gemäß § 66 Abs. 1 JN an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Von diesem Wohnsitzbegriff geht mangels einer eigenen Definition auch § 3 AVG 1950 aus, und es ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen, daß die ABB diesen Begriff in ihrem Bescheid vom anders verstanden wissen wollte. Der Begriff des Wohnsitzes schließt demnach ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Orte - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Orte der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 845/A). Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß.
Im Beschwerdefall kommt daher dem Umstand, daß der "Familienwohnsitz" des Beschwerdeführers nach wie vor M ist, keine entscheidende Bedeutung zu. Wohl aber hat das Verfahren gewichtige Indizien für die Begründung eines (zweiten) Wohnsitzes des Beschwerdeführers in L im Sinne des oben umschriebenen rechtlichen Wohnsitzbegriffes erbracht. Für diese Annahme spricht insbesondere, daß der Beschwerdeführer einen Großteil seiner Zeit (Wochenende, Urlaube) in L verbringt, um dort Renovierungsarbeiten an seinem eigenen Haus durchzuführen und seinen Wald und Obstgarten selbst zu bewirtschaften.
Daß der Beschwerdeführer beabsichtigt, in L bleibenden Aufenthalt zu nehmen, bezweifelt die belangte Behörde offenbar nicht. Im Sinne der oben wiedergegebenen rechtlichen Definition des Wohnsitzbegriffes kommt es daher im Beschwerdefall entscheidend darauf an, ob sich der Beschwerdeführer bereits vor dem in dieser Absicht in L tatsächlich "niedergelassen" hat. Ob dies auf Grund der wiederholten und offensichtlich auf eine spätere gänzliche Übersiedlung ausgerichteten Aufenthalte des Beschwerdeführers in L der Fall war, kann auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht mit Sicherheit beantwortet werden, zumal insbesondere die Anzahl und die Dauer dieser Aufenthalte (Nächtigungen?) dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden kann. Die belangte Behörde hat eine nähere Prüfung dieser Frage und ausreichende Feststellungen dazu offenbar deshalb unterlassen, weil sie dem angefochtenen Bescheid nicht den im vorliegenden Erkenntnis definierten, aus § 66 JN abgeleiteten Wohnsitzbegriff zu Grunde gelegt, sondern die Auffassung vertreten hat, daß es für den Begriff "Wohnsitz" im Siedlungsverfahren relevant sei, ob der bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Interessen des Siedlungswerbers darstelle. Nur wenn dies für den Beschwerdeführer bereits vor dem zugetroffen hätte, wäre nach Ansicht der belangten Behörde die im Bescheid der ABB vom angeordnete Resolutivbedingung als nicht eingetreten zu betrachten gewesen.
Die Verlegung des "Mittelpunktes der Interessen des Siedlungswerbers" auf den "bäuerlichen Hof" mag für die Feststellung eines Siedlungstatbestandes gemäß § 4 Abs. 4 LSG von Relevanz sein; diese Feststellung ist jedoch bereits mit dem Bescheid der ABB vom rechtskräftig getroffen worden. Einen (zweiten) Wohnsitz nach der oben wiedergegebenen Definition dieses Begriffes konnte der Beschwerdeführer jedoch auch vor bzw. ohne Schaffung eines solchen Interessenmittelpunktes in L begründen.
Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage ausreichende Ermittlungen und Feststellungen über Zweck, Art und Dauer der Aufenthalte des Beschwerdeführers in L vor dem unterlassen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.
Wien, am
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Schlagworte | Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ordentlichen Wohnsitz Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wohnsitz |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986070284.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-62518