VwGH 10.03.1987, 86/07/0221
VwGH 10.03.1987, 86/07/0221
Rechtssätze
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Normen | AVG §66 Abs2; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Ein auf § 66 Abs 2 AVG gegründeter letztinstanzlicher Bescheid kann mit VwGH-Beschwerde bekämpft werden, wobei eine Rechtsverletzung der Partei einerseits darin gelegen sein kann, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, aber auch darin, dass die Berufungsbehörde von einer für die Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (Hinweis E , 84/07/0256). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/07/0213 E RS 1 |
Normen | WRG 1959 §111 Abs1; WRG 1959 §12 Abs2; WRG 1959 §60; WRG 1959 §63; WRG 1959 §64 Abs1 litc; |
RS 2 | Ohne konkretes Eingehen auf ein von einer wasserrechtlichen Bewilligung berührtes Wasserbenutzungsrecht kann nicht geklärt werden, ob und in welchem Umfang allenfalls für die Zwecke des Konsenswerbers die Begründung von Zwangsrechten in Betracht kommt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986070221.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-62510