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VwGH 10.03.1987, 86/07/0212

VwGH 10.03.1987, 86/07/0212

Rechtssätze


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Norm
AVG §63 Abs5;
RS 1
Die Frage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist eine Rechtsfrage, die die Behörde auf Grund der von ihr festgestellten Tatsachen zu entscheiden hat (Hinweis E , 0260/60, VwSlg 5380 A/1960, E , 2737/78, VwSlg 10116 A/1980).
Normen
AVG §47;
ZPO §292;
ZustG §22 Abs2;
RS 2
Der Hinweis allein, das Zustelldatum auf dem Rückschein einer Sendung sei von einem Dritten (im Nachhinein) angebracht worden, reicht nicht aus, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit, welche ein Postrückschein als öffentliche Urkunde gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO für sich hat, um die Richtigkeit des Zustelldatums zu entkräften.
Normen
ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs5;
RS 3
Aus § 16 Abs 5 Zustellgesetz ergibt sich, dass eine Ersatzzustellung nur dann als nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, stand ihm also die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so konnte der Empfänger - trotz "Abwesenheit von der Abgabestelle" - rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Die Ersatzzustellung ist damit auch im Grunde des § 16 Abs 5 Zustellgesetz wirksam geworden (Die Gültigkeit der Ersatzzustellung im Grunde des § 16 Abs 1 legcit wurde vorweg bejaht).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070212.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-62507