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VwGH 18.11.1986, 86/07/0173

VwGH 18.11.1986, 86/07/0173

Rechtssatz


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Normen
AVG §42 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2 impl;
RS 1
Wer weder vor noch während der Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt, welcher Gegenstand der Verhandlung ist, ist mit allen erstmalig in einer Berufung vorgebrachten Einwendungen präkludiert. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann die Prüfung eines in Beschwerde gezogenen Bescheides nur innerhalb jenes Rahmens vornehmen, der durch die rechtzeitigen Einwendungen des Beschwerdeführers abgesteckt worden ist (Hinweis E , 0235/64, VwSlg 6777 A/1965, E , 1438/66, VwSlg 7385 A/1968).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070173.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62504