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VwGH 18.11.1986, 86/07/0171

VwGH 18.11.1986, 86/07/0171

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §12;
RS 1
Für die Frage der Berührung "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 WRG 1959 kann nur das Maß und die Art der bewilligungsbedürftigen Wasserbenutzung von Bedeutung sein (Hier Kanalisationsanlage - Geruchsbelästigung).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1897/68 E VwSlg 7506 A/1969 RS 1
Normen
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
RS 2
Solange das Maß der beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die Wasserrechtsbehörde nicht den Vorschriften des § 12 WRG 1959 und § 13 WRG 1959 gerecht werden (Hinweis E , 1590/67, E , 1897/68, VwSlg 7506 A/1969).
Normen
AVG §44;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §105 impl;
RS 3
Es ist gesetzwidrig, die Verhandlungsschrift, soweit darin von Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen, die der Antragsteller erfüllen müsse, die Rede ist, zum Inhalt des behördlichen Abspruches zum machen (Hinweis E , 1491/73; E , 1697/76; E , 1754/74).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-18.892/9-86, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Ing. KF in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 10 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Grundwasserentnahme aus einem Feldbrunnen auf Grundstück Nr. 894 KG G, für Bewässerungszwecke nach Maßgabe der in der Verhandlungsschrift vom getroffenen Feststellungen und der mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen unter der Voraussetzung, daß die in dieser Verhandlungsschrift unter Abschnitt C angeführten Auflagen und Beschränkungen eingehalten bzw. erfüllt werden," erteilt. Gleichzeitig wurde die Verhandlungsschrift vom als ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung Berufung, daß durch die Wasserentnahme die von den Mitgliedern der Beschwerdeführerin betriebenen Wasserkraftanlagen beeinträchtigt würden.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens, wozu sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, Stellung zu nehmen. Der von der belangten Behörde angehörte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß mit einer nachweisbaren und fühlbaren Beeinträchtigung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Wasserrechte nicht zu rechnen sei.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung abgewiesen, dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin dem schlüssigen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 12 WRG 1959 verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 hat das Maß der Wasserbenutzung (§ 12) sich nach dem Bedarf des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebote zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung steht.

Im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz, der mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhalten wurde, wurde entgegen dieser Vorschriften kein Maß der Wasserbenutzung bestimmt, sondern auf die Verhandlungsschrift verwiesen. Nur das Maß und die Art der bewilligungsbedürftigen Wasserbenutzung sind für die Frage der Berührung "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 von Bedeutung. Solange das Maß der beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die Wasserrechtsbehörde nicht den Vorschriften der §§ 12 und 13 WRG 1959 gerecht werden (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom , Zl. 1590/67, und vom , Slg. N.F. Nr. 7506/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, daß es gesetzwidrig ist, die Verhandlungsschrift, soweit darin von Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen, die der Antragsteller erfüllen müsse, die Rede ist, zum Inhalt des behördlichen Abspruches zu machen (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom , Zl. 1491/73, vom , Zl. 1697/76 und vom , Zl. 1754/74). Abgesehen davon enthält Abschnitt C der Verhandlungsschrift keine Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung. Die Ausführungen im Befund, Abschnitt A der Verhandlungsschrift, wonach die jährliche Wasserentnahme bei einer Niederschlagshöhe von 150 mm zirka 57.000 m3 betragen werde, sind zudem keine dem Gesetz entsprechende Bestimmung des Maßes.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §44;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §105 impl;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070171.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-62503