VwGH 18.11.1986, 86/07/0164
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | VwRallg; |
RS 1 | |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/11/18 86/07/0171 3 |
Norm | WRG 1959 §11; |
RS 2 | Solange das Maß einer beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsverfahrens weder den Vorschriften des § 12 WRG 1959 und § 13 WRG 1959 noch jenen des § 16 WRG 1959 gerecht werden (Hinweis E , 1590/67). |
Normen | |
RS 3 | |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/07/0171 E RS 3 |
Normen | |
RS 4 | Enthält die Verhandlungsschrift im wasserrechtlichen Verfahren die Feststellung, wonach als Beregnungssaison die Zeit von Juni bis September mit einem Saisonbedarf von maximal 22.000 m3 Wasser gelte, so stellt dies keine dem Gesetz entsprechende Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung dar. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-20.756/5-83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: CP in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 Abs. 2, § 16 und § 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Entnahme von Grundwasser aus drei Drainagedurchflußbrunnen des von der Wassergenossenschaft Margarethen am Moos betriebenen Entwässerungssystems zur Beregnung der landwirtschaftlichen Grundstücke Nr. n1 und n2 KG Margarethen am Moos nach Maßgabe der in der Verhandlungsschrift vom getroffenen Feststellungen und der mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen unter der Voraussetzung erteilt, daß die in dieser Verhandlungsschrift unter Abschnitt D angeführten Auflagen und Beschränkungen eingehalten bzw. erfüllt werden."
Gleichzeitig wurde die Verhandlungsschrift vom als ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides erklärt.
Die Beschwerdeführerin war dem diesen Bescheid vorangegangenen Verfahren nicht als Partei beigezogen worden; ihr wurde aber der Bescheid am als Partei zugestellt. Sie erhob dagegen im wesentlichen mit der Begründung Berufung, daß durch die Wasserentnahme die von den Mitgliedern der Beschwerdeführerin betriebenen Wasserkraftanlagen beeinträchtigt würden.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens, wozu sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, Stellung zu nehmen. Der von der Behörde angehörte Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß eine nachweisbare und fühlbare Beeinträchtigung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Wasserrechte nicht zu erwarten sei.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung abgewiesen, dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin dem schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 12 WRG 1959 verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 hat das Maß der Wasserbenutzung (§ 12) sich nach dem Bedarfe des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung jeweils zur Verfügung steht.
Im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz, der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt worden ist, wurde entgegen den zuvor genannten Vorschriften kein Maß der Wasserbenutzung bestimmt, sondern auf die Verhandlungsschrift verwiesen. Nur das Maß und die Art der bewilligungsbedürftigen Wasserbenutzung sind für die Fragen der Berührung "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 von Bedeutung. Solange das Maß der beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die Wasserrechtsbehörde weder den Vorschriften der §§ 12 und 13 noch jenen des § 16 WRG 1959 gerecht werden (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom , Zl. 1590/67, und vom , Slg. N.F. Nr. 7506/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgesprochen, daß es gesetzwidrig ist, die Verhandlungsschrift, soweit darin von Vorschreibungen, Auflagen oder Bedingungen, die der Antragsteller erfüllen müsse, die Rede ist, zum Inhalt des behördlichen Abspruches zu machen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom , Zl. 1491/73, vom , Zl. 1697/76, und vom , Zl. 1754/74). Abgesehen davon enthalten die Auflagen im Abschnitt D der Verhandlungsschrift keine Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung, das Inhalt des Spruches zu sein hätte. Im Abschnitt C der Verhandlungsschrift "Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen" finden sich nur Hinweise auf die Förderleistung der Pumpe, den Wasserverbrauch des Großflächenregners und einen täglichen Wasserbedarf. Die Ausführungen im Befund, Abschnitt A der Verhandlungsschrift, wonach als Beregnungssaison die Zeit von Juni bis September mit einem Saisonbedarf von maximal 22.000 m3 gelte, ist keine dem Gesetz entsprechende Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z . 4 VwGG Abstand genommen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986070164.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-62502