VwGH 19.09.1989, 86/07/0150
VwGH 19.09.1989, 86/07/0150
Rechtssatz
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Normen | VwGG §34 Abs1; WRG 1959 §102 Abs1; WRG 1959 §29 Abs1; WRG 1959 §29 Abs3; |
RS 1 | Im Erlöschensverfahren hat nur der bisher Berechtigte rechtlichen am Einfluss auf die Feststellung eines Erlöschensverfahrens, während andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs 1 WRG) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte nur die Beeinträchtigung, ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen können. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12982 A/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986070150.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-62501