Suchen Hilfe
VwGH 19.09.1989, 86/07/0067

VwGH 19.09.1989, 86/07/0067

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §56;
B-VG Art131a;
WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
RS 1
Bei der Anordnung gem § 31 Abs 3 erster Satz WRG handelt es sich um die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die weder selbst in Bescheidform zu kleiden noch mit einer einstweiligen Verfügung nach § 122 WRG zu verbinden ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/07/0047 B RS 2
Normen
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §122;
RS 2
Durch eine (kurze) Befristung einer einstweiligen Verfügung (§ 122 WRG) kann die Berufungsmöglichkeit nicht eingeschränkt werden. Zur Auslegung der Befristung einer einstweiligen Verfügung mit drei Tagen und zur daraus folgenden Unzuständigkeit des VwGH zur Behandlung der Beschwerde gegen den die einstweilige Verfügung bestätigenden Berufungsbescheid, weil infolge Fristablaufes die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr wirksam war.

Entscheidungstext

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 11/1990, S 650;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, in der Beschwerdesache der EJ in M, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl und Dr. Peter Wolf, Rechtsanwälte in Wien III, Esteplatz 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , 8 Wa-448/4/85, betreffend Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem als von Amts wegen ergehende "Einstweilige Verfügung" bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I gemäß "§ 31 WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 122 und 98" WRG 1959 dazu verpflichtet,

"1. die auf dem Bahnhofsgelände der Österreichischen Bundesbahnen in Maria Saal lagernden phenolkontaminierten Papierabfälle im Ausmaße von etwa 200 m3 abzutransportieren uns auf die Deponie der Landeshauptstadt Klagenfurt in Hörtendorf zu verbringen, sowie

2. die Untersuchung des Wassers der Wasserversorgungsanlage Maria Saal auf allfälligen Phenolgehalt durchführen zu lassen.

3. Mit dem Abtransport der phenolhältigen Filterpapierabfälle ist am um 8.00 Uhr zu beginnen und derselbe am um 17.00 Uhr zu beenden. Der fristgerechte Abtransport ist der ha. Wasserrechtsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.

Soferne die angeordneten Maßnahmen nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt werden, behält sich die Wasserrechtsbehörde die unmittelbare Anordnung und Ersatzvornahme gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten vor."

Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Am wurde das Wasser der Trinkwasserversorgungsanlage Maria Saal untersucht und am der entsprechende Sachverständigenbefund abgegeben, wobei kein Phenol im Trinkwasser festgestellt werden konnte. Einem Aktenvermerk der genannten Bezirkshauptmannschaft vom zufolge hat eine Nachschau am selben Tag gezeigt, dass die gesamten Papierabfälle aus dem Bereich des Bahnhofsgeländes Maria Saal entfernt worden waren.

Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Kärnten der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge, dies im wesentlichen mit der Begründung, dass bereits die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung Maßnahmen der angeordneten Art gerechtfertigt und eine derartige akute Gefährdung des Grundwassers in dem betreffenden Gebiet nach fachlicher Beurteilung bestanden habe.

Der Rechtsmittelbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der getroffenen Anordnungen verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom , Zlen. 84/07/0047, 0048 auf welchen gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt hat, entspricht die - im Beschwerdefall von der Bezirkshauptmannschaft gewählte, von der belangten Behörde bestätigte - gleichzeitige Anwendung den § 31 Abs. 3 und des § 122 Abs. 1 WRG 1959 nicht dem Gesetz. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid eine als solche bezeichnete, auf § 122 WRG 1959 gestützte einstweilige Verfügung bestätigte, welche ausdrücklich mit befristet wurde, was der Hinweis darauf noch bekräftigt hat, dass bei nicht fristgerechter Durchführung der angeordneten Maßnahmen die unmittelbare Anordnung und Ersatzvornahme (wie dies § 31 Abs. 3 erster Satz, zweiter Fall WRG 1959 "bei Gefahr im Verzuge" allein vorsieht) vorbehalten wurde, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn eine über die gesetzte Frist hinaus fortdauernde Wirkung der einstweiligen Verfügung angenommen worden wäre; auch widerspräche der Charakter einer solchen, die wie im Beschwerdefall auf eine sofortige Durchführung innerhalb weniger Tage abzielt und zu diesem Zweck auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausschließt, einer weiteren Wirksamkeit, die andernfalls (läge darin keine ausdrückliche Befristung) gemäß § 122 Abs. 5 erst ein Jahr nach Rechtskraft geendet hätte.

Die bekämpfte, im Instanzenzug - die Berufungsmöglichkeit innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist konnte durch die kurze Befristung der Verfügung selbst nicht eingeschränkt werden - bestätigte einstweilige Verfügung war daher bereits im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr wirksam. In einem solchen Fall ist der Verwaltungsgerichtshof - welcher eine derartige nicht mehr aufrechte Verfügung, wäre sie rechtswidrig gewesen, weder aufheben könnte (§ 42 Abs. 2 VwGG) noch (wie dies gemäß § 42 Abs. 4 VwGG nur für Maßnahmenbeschwerden vorgesehen ist) lediglich für rechtswidrig erklären dürfte - zur Behandlung einer und somit auch der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig.

Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §31 Abs3;
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht
Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986070067.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-62494