VwGH 10.11.1988, 86/06/0275
VwGH 10.11.1988, 86/06/0275
Rechtssätze
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Normen | BauO Stmk 1968 §2 Abs2 litd; BauO Stmk 1968 §58 litc; BauRallg; |
RS 1 | Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers sowohl formale Voraussetzung des Antrages als auch materielles Erfordernis für die Bewilligung der beantragten Widmung bzw des Bauvorhabens. Ein darüber hinausgehender Einfluss wird dem Grundeigentümer jedoch in den Bauvorschriften nicht eingeräumt, weder für das Widmungsverfahren noch für das Bauverfahren (Hinweis E , 83/06/0120, BauSlg 113, E , 82/05/0139, BauSlg 366). |
Normen | BauO Stmk 1968 §2 Abs2 litd; BauO Stmk 1968 §58 litc; |
RS 2 | Die Bewilligung für ein Bauvorhaben darf nur mit Zustimmung des Grundeigentümers erteilt werden. Ausschließlich auf diese Frage hat der Landesgesetzgeber das Mitspracherecht des Grundeigentümers eingeschränkt, sodass der Grundeigentümer auch nur diesbezüglich eine Rechtsverletzung geltend zu machen in der Lage ist. Das trifft auch dann zu, wenn der Grundeigentümer zur Erteilung der Zustimmung zum beantragten Bauvorhaben und zur Unterfertigung des Bauansuchens und der Pläne durch Urteil eines Gerichtes schuldig erkannt wurde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986060275.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-62488