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VwGH 07.05.1987, 86/06/0266

VwGH 07.05.1987, 86/06/0266

Rechtssätze


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Norm
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
RS 1
Unter dem Begriff "Neubauten" in § 57 Abs 1 lit a Stmk BauO ist nicht nur die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen, sondern auch die Errichtung sonstiger neuer Bauten, also jeder Anlage, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren.
Normen
AVG §52 impl;
AVG §52;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauRallg;
GewO 1973 §358 impl;
RS 2
Die Frage, ob die Kriterien der Bewilligungspflicht einer baulichen Anlage vorliegen, ist allenfalls erst nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens eines Sachverständigen - als mitunter schwierige Rechtsfrage - zu beantworten.
Normen
BauO Stmk 1968 §57 Abs1;
BauO Stmk 1968 §57 Abs2;
BauO Stmk 1968 §68 Abs3;
BauRallg;
RS 3
Für die Frage der Bewilligungspflicht eines Baues ist es nicht gerechtfertigt, zur im Hinblick auf den Verwendungszweck das erforderliche Maß bautechnischer Kenntnisse zu bejahen oder zu verneinen. Es kommt nicht auf die bloße Absicht des Bauwerbers an, sondern auf die konkret vorgenommenen Baumaßnahmen, wie sie in der Außenwelt in Erscheinung treten. Das bedeutet, dass die Baubehörde hinsichtlich sämtlicher, vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Maßnahmen jeweils eingehend prüfen muss, ob diese für sich allein betrachtet der Bewilligungspflicht unterliegt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12465 A/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060266.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62485