VwGH 07.05.1987, 86/06/0266
VwGH 07.05.1987, 86/06/0266
Rechtssätze
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Norm | BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita; |
RS 1 | Unter dem Begriff "Neubauten" in § 57 Abs 1 lit a Stmk BauO ist nicht nur die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen, sondern auch die Errichtung sonstiger neuer Bauten, also jeder Anlage, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. |
Normen | |
RS 2 | Die Frage, ob die Kriterien der Bewilligungspflicht einer baulichen Anlage vorliegen, ist allenfalls erst nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens eines Sachverständigen - als mitunter schwierige Rechtsfrage - zu beantworten. |
Normen | BauO Stmk 1968 §57 Abs1; BauO Stmk 1968 §57 Abs2; BauO Stmk 1968 §68 Abs3; BauRallg; |
RS 3 | Für die Frage der Bewilligungspflicht eines Baues ist es nicht gerechtfertigt, zur im Hinblick auf den Verwendungszweck das erforderliche Maß bautechnischer Kenntnisse zu bejahen oder zu verneinen. Es kommt nicht auf die bloße Absicht des Bauwerbers an, sondern auf die konkret vorgenommenen Baumaßnahmen, wie sie in der Außenwelt in Erscheinung treten. Das bedeutet, dass die Baubehörde hinsichtlich sämtlicher, vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Maßnahmen jeweils eingehend prüfen muss, ob diese für sich allein betrachtet der Bewilligungspflicht unterliegt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12465 A/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986060266.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-62485