VwGH 28.04.1988, 86/06/0259
VwGH 28.04.1988, 86/06/0259
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die im § 23 ROG 1974 getroffenen Anordnungen - und damit die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen - finden nur insoweit Anwendung, als nicht die in den anderen Landesgesetzen für die Erhaltung von historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Ortsteilen getroffenen Bestimmungen davon abweichende besondere Regelungen treffen. Die Bestimmungen des § 6 Grazer AltstadterhaltungsG 1980, wonach bei Zubauten und Umbauten bestehender Bauten diesen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass sie sich in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtbildes einfügen, stellen eine solche abweichende Regelung dar. Die Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung und die darauf basierenden Regelungen des Flächenwidmungsplanes sind somit dann nicht anzuwenden, wenn dadurch den Bestimmungen des Grazer AltstadterhaltungsG 1980 nicht Rechnung getragen werden kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12721 A/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986060259.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-62483