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VwGH 28.04.1988, 86/06/0259

VwGH 28.04.1988, 86/06/0259

Rechtssatz


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Normen
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6 Abs1;
BebauungsdichteV Stmk 1975 §2 Abs2;
ROG Stmk 1974 §23 Abs13 idF 1977/013 1980/051;
ROG Stmk 1974 §23 Abs14 idF 1977/013 1980/051;
RS 1
Die im § 23 ROG 1974 getroffenen Anordnungen - und damit die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen - finden nur insoweit Anwendung, als nicht die in den anderen Landesgesetzen für die Erhaltung von historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Ortsteilen getroffenen Bestimmungen davon abweichende besondere Regelungen treffen. Die Bestimmungen des § 6 Grazer AltstadterhaltungsG 1980, wonach bei Zubauten und Umbauten bestehender Bauten diesen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass sie sich in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtbildes einfügen, stellen eine solche abweichende Regelung dar. Die Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung und die darauf basierenden Regelungen des Flächenwidmungsplanes sind somit dann nicht anzuwenden, wenn dadurch den Bestimmungen des Grazer AltstadterhaltungsG 1980 nicht Rechnung getragen werden kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12721 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060259.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-62483