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VwGH 19.05.1988, 86/06/0255

VwGH 19.05.1988, 86/06/0255

Rechtssätze


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Norm
AVG §59 Abs1;
RS 1
Als für den Spruch eines Bescheides maßgebliche Gesetzesbestimmungen im Sinne des Art 18 Abs 1 B-VG kommen nur Bestimmungen in Gesetzen oder in sich auf Gesetze stützenden Rechtsverordnungen in Betracht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1214/69 E RS 5
Normen
RS 2
Unabhängig davon, ob Weisungen im Bereich der Beweiswürdigung zulässig sind, ist ein weisungsgemäß ergangener Bescheid nicht an der Weisung, sondern am Gesetz zu messen. Hat die belangte Behörde, einer Weisung entsprechend, von weiteren Ermittlungsschritten abgesehen, ist der angefochtene Bescheid, wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist, aus diesem Grunde aufzuheben (Hinweis E , 56/66 und E , 738/61).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0149/71 E VwSlg 8110 A/1971 RS 2
Normen
RS 3
Ein Runderlaß, der keinen konkreten Rechtsfall zum Anlaß hat, ist kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid. Stellt er bloß eine an die unterstellten Behörden gerichtete Dienstanweisung dar, dann kann er auf die Rechte des Beschwerdeführers und daher auch auf die Entscheidung über seine VwGH-Beschwerde keinen Einfluß haben und es besteht daher für den VwGH kein Anlaß, einen Antrag an den VfGH auf Überprüfung eines solchen Erlasses zu stellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1751/48 E VwSlg 1583 A/1950 RS 1
Norm
AVG §68 Abs1;
RS 4
Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "rest iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0980/70 E VwSlg 8035 A/1971 RS 2
Norm
AVG §68;
RS 5
Eine Änderung in der Beurteilung des normativen Inhaltes einer Rechtsvorschrift durch die Behörde rechtfertigt für sich noch keinen Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1239/78 E RS 1
Normen
AVG §68 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
VwRallg;
RS 6
Eine Dienstanweisung des zuständigen Senatsreferenten an mehrere Magistratsabteilungen stellt keine Änderung der Rechtslage dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060255.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-62482