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VwGH 23.04.1987, 86/06/0253

VwGH 23.04.1987, 86/06/0253

Rechtssätze


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Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §6 Abs1;
AVG §6 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §59 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E , 2216/63, VwSlg 6449 A/1964) ist dem Bauwerber auch im Berufungsverfahren die Möglichkeit einzuräumen, durch eine Modifizierung seines Projektes einen Versagungsgrund aus der Welt zu schaffen. Die Grenzen einer solchen Modifikation sind im Hinblick auf § 66 Abs 4 AVG eng zu ziehen, muss doch das Bauvorhaben dieselbe Sache sein. Eine Projektsänderung, die ein weiteres Geschoß und eine wesentlich größere Gebäudehöhe vorsieht, ist mit § 66 Abs 4 AVG nicht vereinbar. Ist die Berufungsbehörde für die Erledigung des abgeänderten Projektes nicht mehr zuständig, so hat sie den Berufungswerber zu befragen, ob er trotzdem an dem geänderten Projekt festhielt und ob er das ursprüngliche Bauansuchen (zusätzlich) aufrecht hält oder zurückzieht. Hält er das geänderte Projekt aufrecht, so ist dieses an die Baubehörde erster Instanz zu verweisen.
Normen
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §59 Abs2;
BauRallg;
RS 2
Die Frage, ob das der Berufungsbehörde vorgelegte Projekt von dem in erster Instanz vorgelegten sich derart unterscheidet, dass nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG 1950 gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund eines Vergleiches der jeweiligen Bauvorhaben zu beurteilen ist. Diese Frage ist vor Erlassung eines Auftrages nach § 59 Abs 2 Stmk BauO zu klären.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060253.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-62481