VwGH 11.06.1987, 86/06/0249
VwGH 11.06.1987, 86/06/0249
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Dem Nachbarn kommt im Anwendungsbereich des Slbg Baurechtes kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl zu (Hinweis E , 85/06/0021). |
Normen | BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1; BauRallg; |
RS 2 | Durch einen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid ist nicht für alle Zeit festgelegt, dass das bewilligte Objekt nicht mehr umgestaltet werden könnte; vielmehr ist jedem mit den baurechtlichen Bestimmungen in Einklang stehenden Ansuchen um Änderung die Bewilligung zu erteilen. |
Normen | BauPolG Slbg 1973 §16; BauRallg; |
RS 3 | Ist ein Baubewilligungsverfahren teilbar (zB nach Objekten), so ist durch konsenslose Ausführungen bei einem Teil nicht auch automatisch der (konsensgemäße) andere Teil von baupolizeilichen Aufträgen betroffen. |
Normen | BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg; BauRallg; |
RS 4 | Die Absenkung eines Objektes um zwei Meter ohne sonstige Änderungen kann Rechte der Nachbarn nicht verletzen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986060249.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-62479