VwGH 23.10.1986, 86/06/0235
VwGH 23.10.1986, 86/06/0235
Rechtssätze
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Normen | VVG §10 Abs2 litc; VVG §2; |
RS 1 | Aus der Formulierung des § 2 VVG "noch zum Ziele führend" ist zwingend abzuleiten, dass mit dem gehinderten Mittel zu vollstrecken ist. Die Ansicht, dass Titel, deren Erfüllung vorerst auf Schwierigkeiten stößt, nicht vollstreckbar wären, widerspricht dem Sinn dieser Schutznorm. Aus diesen Erwägungen sieht der VwGH keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtssprechung abzugehen, wonach Schwierigkeiten bei der Durchführung des behördlichen Auftrages keinen Berufungsgrund im Sinne des § 10 Abs 2 lit c VVG darstellen (Hinweis E , 0794/62). |
Normen | VwGG §42 Abs2 litc Z3; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
RS 2 | Um einen Verfahrensmangel mit Erfolg geltend zu machen, reicht es nicht, sein Vorliegen zu behaupten, sondern es ist vielmehr in der Beschwerde darzutun, dass die belangte Behörde unter Vermeidung des behaupteten Verfahrensverstoßes zu einem anderen, für die Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangt wäre. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986060235.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-62478