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VwGH 11.02.1988, 86/06/0211

VwGH 11.02.1988, 86/06/0211

Rechtssätze


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Normen
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
BauO Tir 1978 §52 Abs1 litb idF 1984/019;
BauRallg;
B-VG Art101;
B-VG Art119a Abs1;
GdO Tir 1966 §108 Abs1 idF 1973/008 1985/032;
GdO Tir 1966 §113 Abs1 idF 1973/008 1985/032;
GO AdLReg Tir 1976 §9 idF 1982/077;
GO LReg Tir 1984 §2;
RS 1
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde 2. Instanz in Fragen der Nichtigerklärung einer Baubewilligung bedarf keines kollegialen Beschlusses der Landesregierung.
Normen
BauO Tir 1978 §31a Abs3 idF 1984/019;
BauO Tir 1978 §31a Abs4 idF 1984/019;
BauRallg;
RS 2
Im Baubewilligungsverfahren ist auf das Ortsbild und Landschaftsbild auch Bedacht zu nehmen, wenn keine Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz bzw Stadtkernschutzgesetz und Ortsbildschutzgesetz vorhanden sind. Die Baubehörde hat im eigenen Wirkungsbereich durchaus auch Interessen des Landschaftsbildschutzes wahrzunehmen.
Normen
BauO Tir 1978 §31a Abs3 idF 1984/019;
BauO Tir 1978 §31a Abs4 idF 1984/019;
BauRallg;
ROG Tir 1984 §10 Abs4;
VwRallg;
RS 3
Bei Vorliegen einer Rechtskräftigen Baubewilligung ist die Aufsichtsbehörde zu einem Vorgehen hinsichtlich des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Befassung durch den Gemeinderat bedürfte.
Normen
BauRallg;
ROG Tir 1984 §10 Abs4;
VwRallg;
RS 4
Erfaßt die planliche Darstellung des Flächenwidmungsplanes nicht das gesamte Gemeindegebiet, so bedarf es in jedem Fall der eindeutigen Klärung der Frage, ob die Gemeinde als Verordnungsgeber den WILLEN hatte, damit Festlegungen für das gesamte Gemeindegebiet, also auch für das nicht dargestellte, zu treffen.
Normen
AVG §68 Abs4 litd;
BauO Tir 1978 §31 Abs4 litd idF 1984/019;
BauO Tir 1978 §52 Abs1 litb idF 1984/019;
B-VG Art119a Abs1;
RS 5
Nur eine erheblich nachteilige Beeinflussung des Ortsbildes und Landschaftsbildes zieht die Nichtigkeit einer Baubewilligung nach sich, wobei allerdings in verfassungskonformer Auslegung (schließlich darf das in Art 119 a B-VG vorgesehene Aufsichtsrecht nicht überdehnt werden) ein strenger Maßstab an die Erheblichkeit zu legen ist.
Normen
AVG §68 Abs4 litd;
BauO Tir 1978 §31 Abs4;
BauO Tir 1978 §52 Abs1 litb;
RS 6
Für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes kommt es nicht darauf an, ob eine mündliche Bauverhandlung stattgefunden hat oder nicht und ob sich der Widerspruch des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan bei der mündlichen Verhandlung ergeben hat oder nicht bzw ob die Baubehörde das Vorhaben mit oder ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen gehabt hätte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12626 A/1988;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060211.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-62472