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VwGH 23.06.1988, 86/06/0200

VwGH 23.06.1988, 86/06/0200

Rechtssatz


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Normen
AVG §56;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §57;
BauRallg;
RS 1
Das Charakteristikum eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie es die Baubewilligung darstellt, ist ein konkretes Begehren des Bauwerbers. Das bedeutet, dass die Behörde ihre Entscheidung nur im Rahmen des bestimmten Begehrens des Bauwerbers treffen darf. Maßgebend ist somit das Ansuchen und nicht ein etwa tatsächlich bestehender anderer Zustand. Ist Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens keine Änderung des Verwendungszwecks des Gesamtbereiches (Lagerhalle und Ausstellungshalle mit Verkauf), sondern betrifft das Bauansuchen nur bauliche Veränderungen in kleineren Bereichen des bestehenden Gesamtobjekts (innerhalb des Lagerraumes sollen zusätzlich zu den bereits vorhandenen Raumabteilungen ein Raum für Warenübernahme und ein Zuschneideraum eingebaut werden; ebenso Einbau von 2 zusätzlichen Schiebetüren zwischen Ausstellungshalle und Lager sowie Windfang bei Kundeneingang und Änderung der Fassadenfarbe), so kann nicht davon ausgegangen werden, es werde eine Änderung des Verwendungszwecks des Gesamtobjektes, nämlich die Schaffung eines Einkaufszentrums I oder II begehrt, das der gegebenen Widmung widerspräche. Auch im Falle von baulichen Veränderungen bloß in Teilbereichen eines genehmigten Objektes können Auflagen aus Gründen des Brandschutzes erforderlich sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060200.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-62471