VwGH 14.01.1987, 86/06/0194
VwGH 14.01.1987, 86/06/0194
Rechtssätze
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Norm | BauG Vlbg 1972 §6 Abs10; |
RS 1 | Die von einem Bienenhaus ausgehenden, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen führen im dicht verbauten Wohngebiet zu einer Versagung der Bewilligung für die Erbauung eines Bienenstandes, wenn die örtlichen Verhältnisse die Festsetzung eines größeren Abstandes gemäß § 6 Abs 10 Vlbg BauG nicht erlauben. |
Normen | |
RS 2 | Dem Nachbarn steht ein Rechtsanspruch darauf, dass dem Eigentümer eines konsenslos errichteten Bienehauses dessen Abtragung aufgetragen wird, nicht zu. Im Hinblick auf eine entgültige Versagung einer Baubewilligung ist ein solcher Auftrag vom Bürgermeister in Wahrnehmung seiner Amtspflicht zu erlassen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12373 A/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986060194.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-62470