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VwGH 18.12.1986, 86/06/0185

VwGH 18.12.1986, 86/06/0185

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §61 idF 1985/080;
BauRallg;
RS 1
Parteistellung als Nachbar kommt im Widmungsbewilligungsverfahren jedem Eigentümer eines Grundstückes zu, welches zu dem zu verbauenden in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Einwirkungen auf die Liegenschaft zu rechnen ist. Maßgebend ist allein die Möglichkeit einer Verletzung der ihm zustehenden subjektiv öffentlichen Rechte. Nicht maßgebend ist für die Parteistellung, ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten. Diese Prüfung hat im Widmungsverfahren zu erfolgen.
Normen
BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §61 idF 1985/080;
BauRallg;
RS 2
Bei der gegebenen Größe des Widmungsgrundes von mehreren 10.000 m2 können im Hinblick auf die geplante Errichtung eines Einkaufszentrums mit all seinen Erfordernissen von vornherein Rückwirkungen auf eine nur rund 25 m entfernte Liegenschaft nicht ausgeschlossen werden.
Normen
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauRallg;
RS 3
Es ist zwar nicht unzulässig, über die Parteistellung insoweit ein Ermittlungsverfahren abzuführen, als dieses die Frage der Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen betrifft. Im vorliegenden Fall ist man jedoch darüber hinausgegangen und hat sich darauf beschränkt, ein verfahren über die Möglichkeit unzulässiger Einwirkungen durchzuführen. Die Frage der Zulässigkeit ist aber bereits ein Teil des Widmungsverfahrens.
Normen
BauO Stmk 1968 §2 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauRallg;
RS 4
Es ist nicht zulässig, in einem gesonderten Verfahren - außerhalb des Widmungsverfahrens -, welches im Gesetz nicht vorgesehen ist, eine umfangreiche Prüfung durchzuführen, ob subjektiv öffentliche Nachbarrechte verletzt wurden oder nicht. Das hat im Verfahren über die Widmungsbewilligung zu geschehen.
Normen
BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §61 idF 1985/080;
BauRallg;
RS 5
Ist ein Grundeigentümer auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses seiner Liegenschaft Partei, so ist er berechtigt, seine Einwendungen im Widmungsbewilligungsverfahren vorzubringen. Nur dann, wenn im Widmungsbewilligungsbescheid Festlegungen, über die grundsätzlich im Rahmen der Widmungsbewilligung abzusprechen wäre, nicht getroffen wurden, ist er berechtigt, dies im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060185.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-62466