VwGH 11.09.1986, 86/06/0183
VwGH 11.09.1986, 86/06/0183
Rechtssätze
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Normen | BauO Stmk 1968 §1 Abs1; BauRallg; |
RS 1 | § 1 Stmk BauO begründet subjektiv - öffentliche Nachbarrechte. Ein Nachbar kann nicht zu Recht einwenden, wegen der Lage in einem durch Hochwasser gefährdeten Gebiet dürfe eine Widmung nicht zugelassen werden. (Hinweis auf E vom , 82/06/0020, , 84/06/0186, , 85/06/0126) |
Normen | AVG §38; BauRallg; |
RS 2 | Ist für ein bestimmtes Bauvorhaben sowohl eine wasserrechtliche als auch eine Widmungsbewilligung erforderlich, so ist es Sache des Projektwerbers, diese Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken. Ein Verhältnis von Vorfrage zur Hauptfrage ist im Widmungsverfahren nicht gegeben. |
Normen | |
RS 3 | Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nach § 1 Abs 1 2. Satz Stmk BauO nicht durch die Baubehörde wahrzunehmen, wie ja ganz allgemein der Hochwasserschutz Sache der Wasserrechtsbehörde ist. Sollte die Wasserrechtsbehörde in einem allfälligen Verfahren zu dem Ergebnis kommen, dass eine Bauführung auf dem zu widmenden Grundstück unzulässig ist, führt dies zu keiner Wiederaufnahme des Widmungsverfahrens, vielmehr kann der Widmungswerber die ihm erteilte Widmungsbewilligung dann eben nicht ausnützen. |
Normen | |
RS 4 | Es stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung unterblieben ist. |
Normen | |
RS 5 | Das Fehlen eines Anspruches über privatrechtliche Einwendungen stellt keine Rechtswidrigkeit dar, zumal der Nachbar dadurch nicht gehindert ist, den Rechtsweg zu beschreiten. (Hinweis auf E vom , 85/05/0138, , 1949/65, , 0139/66) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986060183.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-62465