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VwGH 11.09.1986, 86/06/0183

VwGH 11.09.1986, 86/06/0183

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §1 Abs1;
BauRallg;
RS 1
§ 1 Stmk BauO begründet subjektiv - öffentliche Nachbarrechte. Ein Nachbar kann nicht zu Recht einwenden, wegen der Lage in einem durch Hochwasser gefährdeten Gebiet dürfe eine Widmung nicht zugelassen werden. (Hinweis auf E vom , 82/06/0020, , 84/06/0186, , 85/06/0126)
Normen
AVG §38;
BauRallg;
RS 2
Ist für ein bestimmtes Bauvorhaben sowohl eine wasserrechtliche als auch eine Widmungsbewilligung erforderlich, so ist es Sache des Projektwerbers, diese Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken. Ein Verhältnis von Vorfrage zur Hauptfrage ist im Widmungsverfahren nicht gegeben.
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
BauO Stmk 1968 §1 Abs1;
BauRallg;
RS 3
Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nach § 1 Abs 1 2. Satz Stmk BauO nicht durch die Baubehörde wahrzunehmen, wie ja ganz allgemein der Hochwasserschutz Sache der Wasserrechtsbehörde ist. Sollte die Wasserrechtsbehörde in einem allfälligen Verfahren zu dem Ergebnis kommen, dass eine Bauführung auf dem zu widmenden Grundstück unzulässig ist, führt dies zu keiner Wiederaufnahme des Widmungsverfahrens, vielmehr kann der Widmungswerber die ihm erteilte Widmungsbewilligung dann eben nicht ausnützen.
Normen
AVG §43 Abs6;
BauO Stmk 1968 §61 Abs3;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 4
Es stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung unterblieben ist.
Normen
AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §62 Abs2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 5
Das Fehlen eines Anspruches über privatrechtliche Einwendungen stellt keine Rechtswidrigkeit dar, zumal der Nachbar dadurch nicht gehindert ist, den Rechtsweg zu beschreiten. (Hinweis auf E vom , 85/05/0138, , 1949/65, , 0139/66)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060183.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-62465