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VwGH 20.10.1988, 86/06/0169

VwGH 20.10.1988, 86/06/0169

Rechtssätze


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Normen
BauG Vlbg 1972 §30;
BauG Vlbg 1972 §6;
RS 1
§ 30 Abs 1 Vlbg BauG zählt in erschöpfender Weise jene Rechtsnormen auf, deren Verletzung der Nachbar im Baubewilligungsverfahren geltend machen kann. Zu dieser Aufzählung gehört nicht das Recht auf Einhaltung einer entsprechenden Flächenwidmung (Hinweis E , 83/06/0090, BauSlg 112).
Normen
AVG §19 Abs2;
AVG §41 Abs2;
RS 2
Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (hier: eine Woche Vorbereitungszeit zur mündlichen Verhandlung über ein größeres Einfamilienhaus).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0150 E RS 1
Normen
AVG §19 Abs2;
AVG §41 Abs1;
AVG §41 Abs2;
RS 3
Auch wenn die Vorbereitungszeit auf die mündliche Verhandlung nur 2 Tage beträgt, der Nachbar aber mit zwei Bevollmächtigten bei der Verhandlung erscheint, wobei sowohl er als auch seine Bevollmächtigten ausführliche Schriftsätze vorlegen und detaillierte Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben, so liegt auf der Hand, dass dem Nachbar das gegenständliche Bauprojekt hinreichend bekannt ist, weshalb er durch die Ablehnung des Vertagungsantrages nicht in seinen Rechten verletzt wird (Hinweis E , 85/06/0150).
Norm
BauG Vlbg 1972 §6 Z10;
RS 4
Daraus, dass im Baubewilligungsverfahren jene Immissionen nicht zu berücksichtigen sind, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen (Hinweis E , 86/06/0133), folgt nicht die Unbeachtlichkeit der Tatsache, dass das Haus des Nachbarn durch eine vorbeiführende Straße schon mit einer relativ hohen Lärmimmission belastet ist, welche vom bewilligungswerbenden Betrieb (hier: Schmiede) zu erwartende Lärmimmissionen regelmäßig überdecke.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060169.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62462