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VwGH 11.02.1988, 86/06/0167

VwGH 11.02.1988, 86/06/0167

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Bis zum Einlangen der schriftlichen Vollmacht bei der Behörde ist an die Partei persönlich zuzustellen, da solange die schriftliche Vollmacht bei der Behörde nicht eingelangt und der Rechtsanwalt demnach noch nicht ausgewiesen war, eine Zustellung an den noch nicht als bevollmächtigt ausgewiesenen Vertreter nicht rechtswirksam ist (Hinweis E , 1632/66).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0229 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060167.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-62461