VwGH 11.02.1988, 86/06/0167
VwGH 11.02.1988, 86/06/0167
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Bis zum Einlangen der schriftlichen Vollmacht bei der Behörde ist an die Partei persönlich zuzustellen, da solange die schriftliche Vollmacht bei der Behörde nicht eingelangt und der Rechtsanwalt demnach noch nicht ausgewiesen war, eine Zustellung an den noch nicht als bevollmächtigt ausgewiesenen Vertreter nicht rechtswirksam ist (Hinweis E , 1632/66). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/06/0229 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986060167.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-62461