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VwGH 16.10.1986, 86/06/0165

VwGH 16.10.1986, 86/06/0165

Rechtssätze


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Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;
RS 1
War der Verpflichtete in einem den gleichen Titelbescheid betreffenden, im Instanzenzug durch Aufhebung des Vollstreckungsbescheides beendeten Vollstreckungsverfahren rechtsfreundlich vertreten und wurde diese Vollmacht nicht widerrufen, so ist die Annahme der Vollstreckungsbehörde, die Vollmacht sei weiterhin aufrecht, gerechtfertigt; Zustellungen sind daher an den RA in einem neuerlichen, den gleichen Titelbescheid betreffenden Vollstreckungsverfahren zulässig (Hinweis E , 82/08/0018).
Normen
AVG §56;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §10 Abs2;
RS 2
Die Formulierung des Spruches eines Vollstreckungsbescheides "... diese bauliche Anlage ..." erfüllt das Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung dann, wenn der Verwaltungsakt (im übrigen) eindeutig erkennen lässt, um welches Objekt es sich handelt.
Normen
AVG §56;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §10 Abs2;
RS 3
Die Formulierung "sie werden verhalten, ... abzubrechen" stellt eine Anordnung hinreichend konkretisierten Inhaltes dar (Hinweis E , 84/06/0156).
Normen
AVG §18 Abs4;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z2;
RS 4
Ein von der Abteilung des Magistrats "Für den Bürgermeister" erlassener Bescheid ist dem Bürgermeister zuzurechnen. Die Frage welche Dienststelle einer Behörde im Einzelfall die der Behörde zukommenden Aufgaben zu versehen hat, ist nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060165.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-62460