VwGH 23.06.1988, 86/06/0161
VwGH 23.06.1988, 86/06/0161
Rechtssatz
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Normen | BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb; BauG Vlbg 1972 §6 Abs10; |
RS 1 | In die Beurteilung, ob durch das Vorhaben das in § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan miteinzubeziehen. Das ortsübliche Ausmaß ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Industriegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handelt, verschieden. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986060161.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-62459