VwGH 23.10.1986, 86/06/0147
VwGH 23.10.1986, 86/06/0147
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird (in einer Bausache) ein Devolutionsantrag direkt bei der Gemeindevertretung (Gemeinderat) eingebracht, so hat diese (dieser) über diesen Antrag selbst dann zu entscheiden, wenn diese (dieser) der Meinung ist, dass die Gemeindevertretung (Gemeinderat) wegen Unzuständigkeit für die Erledigung nicht zuständig sei; in diesem Fall wäre eben wegen Unzuständigkeit der Antrag bescheidmäßig zurückzuweisen gewesen. Eine Abtretung des Devolutionsantrages gemäß § 6 Abs 1 AVG 1950 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er gemäß § 73 Abs 2 AVG 1950 unmittelbar bei der Oberbehörde (hier: Landesregierung) selbst einzubringen ist, und sohin eine andere als die angerufene Behörde keinesfalls meritorisch entscheiden darf (Hinweis E , 1251/49, E , 1016/67). |
Normen | |
RS 2 | Im Baubewilligungsverfahren hat der Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf, dass über den Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der Baubewilligung neuerlich entschieden wird. Ein gestellter Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht ist in einem solchen Fall mangels Rechtsanspruches zurückzuweisen; unterbleibt diese Entscheidung, ist allerdings eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (Hinweis E , 84/05/0184). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986060147.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-62454