VwGH 06.11.1986, 86/06/0133
VwGH 06.11.1986, 86/06/0133
Rechtssätze
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Normen | BauRallg; ROG Stmk 1974 §23 Abs4 lita idF 1986/039; |
RS 1 | Die Errichtung eines Tagesespressos widerspricht nicht der Widmung "reines Wohngebiet. |
Normen | |
RS 2 | Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind jene Immissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ausgehen, nicht zu berücksichtigen (Hinweis E , 83/05/0137). |
Normen | |
RS 3 | Ein medizinischer Amtssachverständiger ist nicht schon deshalb als befangen anzusehen, weil er Mitglied des Gemeinderates ist, welcher als Berufungsbehörde zu entscheiden hat, wenn er zur Zeit seiner Betrauung noch nicht Mitglied des Gemeinderates war, und er an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht mitgewirkt hat. |
Normen | |
RS 4 | Für die Frage der Zulässigkeit eines Tagesespressos im reinen Wohngebiet kann mit dem Argument, dass in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Espressos fast ausschließlich ältere Menschen wohnen, nicht zu Recht ein Widerspruch zum Gebietscharakter behauptet werden. Hier kann es ausschließlich auf objektive Gesichtspunkte ankommen, also etwa auf das Ausmaß von Immissionen (Hinweis E , 82/06/0114, betreffend die Unzulässigkeit einer Kfz-Werkstätte im reinen Wohngebiet). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12290 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986060133.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-62452