Suchen Hilfe
VwGH 06.11.1986, 86/06/0133

VwGH 06.11.1986, 86/06/0133

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs4 lita idF 1986/039;
RS 1
Die Errichtung eines Tagesespressos widerspricht nicht der Widmung "reines Wohngebiet.
Normen
BauO Stmk 1968 §61;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs4 lita idF 1986/039;
RS 2
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind jene Immissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ausgehen, nicht zu berücksichtigen (Hinweis E , 83/05/0137).
Normen
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
RS 3
Ein medizinischer Amtssachverständiger ist nicht schon deshalb als befangen anzusehen, weil er Mitglied des Gemeinderates ist, welcher als Berufungsbehörde zu entscheiden hat, wenn er zur Zeit seiner Betrauung noch nicht Mitglied des Gemeinderates war, und er an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht mitgewirkt hat.
Normen
AVG §7 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
RS 4
Für die Frage der Zulässigkeit eines Tagesespressos im reinen Wohngebiet kann mit dem Argument, dass in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Espressos fast ausschließlich ältere Menschen wohnen, nicht zu Recht ein Widerspruch zum Gebietscharakter behauptet werden. Hier kann es ausschließlich auf objektive Gesichtspunkte ankommen, also etwa auf das Ausmaß von Immissionen (Hinweis E , 82/06/0114, betreffend die Unzulässigkeit einer Kfz-Werkstätte im reinen Wohngebiet).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 12290 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060133.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-62452